Erlaubnis für Finanzdienstleister nach dem Kreditwesengesetz

Allgemeine Informationen

Als Finanzdienstleister gelten Sie, wenn Sie Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert und Ihr Unternehmen kein Kreditinstitut ist.

Für folgende Finanzdienstleistungen benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG):

  • Anlagevermittlung (Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, beispielsweise von Wertpapieren oder Devisen oder deren Nachweis)
  • Anlageberatung (Abgabe von persönlichen Empfehlungen)
  • Betrieb eines multilateralen Handelssystems (Vertretung der Interessen einer Vielzahl von Personen beim Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten)
  • Platzierungsgeschäft (Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung)
  • Abschlussvermittlung (Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremden Namen für fremde Rechnung)
  • Finanzportfolioverwaltung (Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum)
  • Eigenhandel (Anschaffung und Verkauf von Finanzinstrumenten für andere über Eigenhandel)
  • Drittstaateneinlagenvermittlung (Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR)
  • Sortengeschäfte (Handel mit Sorten)
  • Factoring (laufender Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff)
  • Finanzierungsleasing (Abschluss von Finanzierungsleasingsverträgen als Leasinggeber und Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 11 KWG)
  • Anlageverwaltung (An- und Verkauf von Finanzinstrumenten für eine Anlegergemeinschaft von natürlichen Personen mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl)

Ebenfalls als Finanzdienstleistung gelten so genannte Eigengeschäfte (An- und Verkauf von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, keine Dienstleistung für andere).

Hinweis. Für andere Finanzdienstleistungen benötigen Sie eventuell eine Erlaubnis für Finanzdienstleister nach der Gewerbeordnung. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe notwendig ist.

  • Sie müssen die erforderlichen Mittel - besonders ein ausreichendes Anfangskapital - im Inland zur Verfügung haben.
    (Je nach angestrebter Tätigkeit sind unterschiedliche Beträge notwendig. Diese liegen in der Regel zwischen 50.000,00 Euro und 730.000,00 Euro.)
  • Sie müssen einen Geschäftsplan vorlegen, der folgendes beschreibt:
    - Art der geplanten Geschäfte
    - organisatorischer Aufbau
    - interne Kontrollmechanismen
  • Ihr Unternehmen muss mindestens zwei Gesellschafter haben. Diese müssen fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sein.
  • Ihr Unternehmen muss eine Hauptverwaltung im Inland haben.
  • Ihr Unternehmen muss in der Lage sein, die organisatorischen Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Betreiben der Geschäfte zu schaffen.

Übermitteln Sie den formlosen schriftlichen Antrag und die erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung an die zuständige Stelle.

Der Antrag muss folgende Angaben erhalten:

  • Rechtsform des Unternehmens
  • Sitz des Unternehmens
  • Geschäftszweck
  • Geschäftsleiter
  • Organe und deren Zusammensetzung
  • voraussichtlicher Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme
  • für welche Finanzdienstleistungen (siehe § 1 KWG) die Erlaubnis beantragt wird
  • Erklärung, ob eine Befugnis bestehen wird, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ob auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt werden soll
  • Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Finanzdienstleistungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen die folgenden Unterlagen:

  • in beglaubigter Form
    - Gründungsunterlagen
    - Gesellschaftsvertrag oder Satzung
  • Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung
  • Nachweis der erforderlichen Mittel
  • Nachweise über die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Geschäftsleiter
    - Lebenslauf (lückenlos und unterzeichnet) von jedem Inhaber und jedem Geschäftsleiter
    - Zeugnisse der in den letzten drei Jahren beendeten Beschäftigungsverhältnisse von jedem Inhaber und von jedem Geschäftsleiter
  • Geschäftsplan

Hinweis: Die BaFin kann gegebenenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Kosten

Antragstellung
Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Antrags sowie nach dem Geschäftsumfang des jeweiligen Unternehmens. In der Regel fallen zwischen 5.000,00 Euro und 30.000,00 Euro an.

Achtung: Auch wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen oder Ihnen die Erlaubnis nicht erteilt wird, können Gebühren erhoben werden.

Aufsicht
Für die staatliche Aufsicht fallen einmal jährlich Gebühren an, die BaFin legt die Kosten auf die einzelnen Institute um.

Hinweise

Ausführliche Informationen erhalten Sie im "Merkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen" auf den Internetseiten der BaFin.

Bemerkungen

Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern am 07.06.2011.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Sitz in Bonn (Banken- und Versicherungsaufsicht) sowie in Frankfurt (Wertpapieraufsicht/Asset-Management).