Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall - Bekanntgabe

Allgemeine Informationen

Um als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) durchführen zu können, muss die Anerkennung bei der zuständigen Behörde (LUNG) beantragt werden. Die Bekanntgabe erfolgt für das gesamte Bundesgebiet im Amtsblatt des Bundeslandes, in dem der Antrag auf Bekanntgabe gestellt wurde.
Die Bekanntgabe gemäß § 11 Abs. 4 GewAbfV erfolgt, wenn Sie über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen gemäß § 11 Abs. 1 GewAbfV durchführen.
Im Ausland ausgestellte Nachweise werden anerkannt, soweit sie nach § 11 Abs. 5  GewAbfV gleichwertig sind.
Das Verfahren der Bekanntgabe kann über den Einheitlichen Ansprechpartner durchgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden

Voraussetzungen

Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen. Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Verfahrensablauf

Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:

  • Schriftliche Beantragung zur Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde
  • eventuell Nachforderung von Unterlagen
  • Bescheidung-Bekanntgabe des Sachverständigen

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist wesentlich abhängig von der Qualität der einzureichenden Antragsunterlagen und dem Zeitpunkt des Vorliegens ihrer Vollständigkeit.

Fristen

Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Formulare

Der Antrag kann formlos eingereicht werden.

Zuständige Stelle

Für die Bekanntgabe von Fremdkontrolleuren nach der Gewerbeabfallverordnung ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig.

Unterstützende Institutionen

  • Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
  • Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern, Referat für Abfallwirtschaft (440)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

15.04.2019

Teaser

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.