Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

Allgemeine Informationen

Wer gefährliche Hunde nicht gewerblich züchten, halten oder führen möchte, muss hierfür u. a. die erforderliche Sachkunde besitzen und nachweisen.

Zum Nachweis der Sachkunde muss vor der Kreisordnungsbehörde eine Prüfung bestanden werden oder eine gleichwertige Ausbildung bei einer staatlichen oder nichtstaatlichen Stelle absolviert worden sein.

Rechtsgrundlagen

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V)

Kosten

Bitte erfragen Sie anfallende Gebühren bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

Verfahrensablauf

Bitte erfragen Sie den konkreten Verfahrensablauf bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

Bearbeitungsdauer

Bitte erfragen Sie die Bearbeitungszeit bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

Fristen

Bitte erfragen sie die Einhaltung erforderlicher Fristen bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

Hinweise

Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

  • das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
  • das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
  • die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder Hundegruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder Hundegruppen, für die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.

Zuständige Stelle

Kreisordnungsbehörden

Ansprechpunkt

Kreisordnungsbehörden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.04.2021

Kurztext

Hundehaltung - Prüfung der Sachkunde des Besitzers