Kraftfahrzeugkennzeichen - Zuteilung Ausfuhrkennzeichen
Volltext
Soll ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit eigener Kraft dauerhaft in das Ausland verbracht werden, so ist bei einer Kfz-Zulassungsbehörde ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist eine gültige Hauptuntersuchung und der Nachweis über eine bestehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Die Ausfuhrzulassung wird längstens auf ein Jahr befristet.
Auf dem Kennzeichen und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist das Ablaufdatum vermerkt. Die Zulassungsbescheinigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
Erforderliche Unterlagen
- Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
- Abmeldebescheinigung für vor dem 1.10.2005 abgemeldete Fahrzeuge bzw. Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I mit Vermerk über die Abmeldung
- bzw. Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
- gültige HU bis zum Ablauf der Gültigkeit der Ausfuhrkennzeichen
- Personaldokumente (Passport) oder Personalausweis des Antragstellers (Überführung ins Ausland erfolgt nicht ausschließlich durch Ausländer) mit Nachweis über die Anschrift im Ausland
- Versicherungskarte für Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
GebOSt
Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen Ihre zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Beantragung des Ausfuhrkennzeichens muss die Kfz-Steuer bezahlt werden. Im Regelfall wird die Kfz-Steuer per Lastschrift eingezogen. Dazu muss der Antragsteller die Einzugsermächtigung für ein inländisches (deutsches) Bankkonto vorlegen. Sollte kein inländisches Bankkonto vorhanden sein, muss die auf dem Steuerbescheid geforderte Kfz-Steuer direkt beim Hauptzollamt eingezahlt werden.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Sie können sich an jede Kfz-Zulassungsbehörde in Deutschland wenden, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter.
Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"
Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"
zusätzlich bei Beantragung:
- Person durch Bevollmächtigte/Vetreter:
- Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde mit Einverständniserklärung
- für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt):
- Handelsregisterauszug und Gewerbegenehmigung
- Ausweis (oder Kopie) der im HRA benannten Person (Geschäftsführer od. Prokurist)
- für Vereine:
- Vereinsregister
- Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
- Personalausweis des Vereinsvorsitzenden
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
- Gewerbeanmeldung von allen Gesellschaftern
- Bestätigung, wer die zulassungsrechtlich benannte Person werden soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
- Personalausweise der Gesellschafter
- Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
- Firmen in Gründung:
- Ausweis (oder Kopie) der im Gesellschaftervertag benannten Person (Geschäftsführer od. Prokurist)
- Gesellschaftervertrag
- Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
- (Da Firmen in Gründung noch keinen Handelsregisterauszug haben, werden Fahrzeuge bis zur Handelsregistereintragung auf den Geschäftsführer mit Angaben der privaten Anschrift und den Standort der Firma zugelassen. Jedoch ist ein Vermerk der Firma mit einem entsprechenden "in Gründung" im Fahrzeugbrief / ZB Teil II möglich.)
Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"
Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens: 30,30 Euro
Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomaten der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht erhalten und sind an den Hersteller zu zahlen.
Sollte kein inländisches Bankkonto vorhanden sein, muss die auf dem Steuerbescheid geforderte Kfz-Steuer direkt beim nächst gelegenen Hauptzollamt eingezahlt werden.