Kraftfahrzeugsteuer
Allgemeine Informationen
Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer Nutzung besteuert.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird berechnet
- für zulassungspflichtige Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, nach dem Hubraum,
- für Pkw mit Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009 und mit Hubkolbenmotoren nach
- dem Hubraum und
- den Schadstoffemissionen (der Emissionsklasse),
- für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 nach
- dem Hubraum und
- den Kohlendioxidemissionen,
- für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, ausgenommen
- Wohnmobile,
- dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren und
- Nutzfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Für die genannten Ausnahmen sind zusätzlich die Emissionsklassen maßgebend.
Übersicht der Kraftfahrzeugsteuersätze für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009:
- für Verbrennungsmotoren (unabhängig vom verwendeten Kraftstoff und einschließlich aller Hybride)
- Otto- / Wankelmotoren: je angefangene 100 cm³ Hubraum 2,00 € zuzüglich bei Erstzulassung
- 1.7.2009 - 31.12.2011:
2,00 Euro je g/km vom CO2-Wert über 120 - 1.1.2012 - 31. 12.2013:
2,00 Euro je g/km vom CO2-Wert über 110 - ab 1.1.2014:
2,00 Euro je g/km vom CO2-Wert über 95
- 1.7.2009 - 31.12.2011:
- Selbstzündungsmotoren: je angefangene 100 cm3 Hubraum 9,50 Euro zuzüglich bei Erstzulassung
- 1.7.2009 - 31.12.2011:
2,00 Euro je g/km vom CO2-Wert über 120 - 1.1.2012 - 31. 12.2013:
2,00 Euro je g/km vom CO2-Wert über 110 - ab 1.1.2014:
2,00 Euro je g/km vom CO2-Wert über 95
- 1.7.2009 - 31.12.2011:
- Otto- / Wankelmotoren: je angefangene 100 cm³ Hubraum 2,00 € zuzüglich bei Erstzulassung
- Die Jahressteuer für zulassungspflichtige Krafträder beträgt 1,84 Euro je angefangene 25 cm3 Hubraum.
- Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht und den Schadstoffemissionen (der Emissionsklasse).
- Für Fahrzeuge der verkehrsrechtlich eigenständigen Klasse der dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (u. a. Trikes und Quads) bemisst sich die Steuer nach dem Hubraum und der Emissionsklasse.
- „Reine“ Elektrofahrzeuge werden (nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung) nach dem zulässigen Gesamtgewicht und um die Hälfte ermäßigt besteuert.
- Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif von 7,46 Euro je angefangene 200 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, höchstens aber 373,24 Euro.
Die Feststellungen der Zulassungsstellen sind verbindlich für die Beurteilung:
- der Emissionsklassen,
- der Kohlendioxidemissionen und
- anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie
der Fahrzeugklasse und Aufbauarten.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Sofern für Ihr Fahrzeug eine Steuerpflicht besteht, wird es zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Sie müssen dazu
- bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) abgeben und
- sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
Kosten
Die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt nach der Abgabenordnung im Regelfall kostenfrei.
Verfahrensablauf
Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch das zuständige Hauptzollamt festgesetzt. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Festsetzung, der auf Dauer gilt. Ein neuer Bescheid geht Ihnen nur zu, wenn
- sich die Besteuerungsgrundlagen ändern oder
- ein Halterwechsel erfolgt.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird grundsätzlich für ein Jahr im Voraus im Lastschriftverfahren abgebucht. An die Zahlung wird nicht jährlich erinnert.
Endet die Steuerpflicht, wird die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum auf den Tag genau neu festgesetzt; zu viel gezahlte Beträge werden erstattet.
Formulare
Steuererklärung
Für die Zulassung des Fahrzeugs benötigen Sie eine Kraftfahrzeugsteuererklärung.
Diese Steuererklärung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben. Steuererklärung nach § 3 Abs. 1 KraftStDV ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt (§ 3 Abs. 2 KraftStDV). Formulare erhalten Sie bei der jeweiligen Zulassungsbehörde.
Steuervergünstigung und Steuerbefreiung
Formulare zur Beantragung von Steuervergünstigungen nach § 3 Nr. 3 bis 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), nach § 3a KraftStG sowie für die Nichterhebung der Steuer bei Kraftfahrzeuganhängern nach § 10 Abs. 1 KraftStG erhalten Sie bei der jeweiligen Zulassungsbehörde, beim zuständigen Hauptzollamt oder auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
(Bitte beachten: Der Vordruck Nr. 3820 ist nicht für inländische Fahrzeuge vorgesehen.)
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Grds. örtlich zuständiges Hauptzollamt
Für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist in Mecklenburg Vorpommern das Hauptzollamt Stralsund mit seinen Festsetzungsstellen in Rostock bzw. Neubrandenburg zuständig.
Hauptzollamt Stralsund (HZA) | Festsetzungsstelle Rostock des HZA Stralsund | Festsetzungsstelle Neubrandenburg des HZA Stralsund |
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Hiddenseer Str. 2 18439 Stralsund Tel. 03831/356-0 | Doberaner Str. 114 18057 Rostock Tel. 0381/203656-0 | Ihlenfelder Str. 112 - 114 17034 Neubrandenburg Tel. 0395/3503-100 |
Ansprechpunkt
Die Hauptzollämter sind Ansprechpartner, wenn es um den konkreten Einzelfall geht.
Für allgemeine Fragen und Anliegen stehen die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer oder Kontaktstellen der Zollverwaltung zur Verfügung:
Informations- und Wissensmanagement der Zollverwaltung
- Zentrale Auskunftsstelle -
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Telefon 0351 44834-550
Fax 0351 44834-590
Email info.kraftst@zoll.de
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 – 17:00 Uhr
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen