Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Förderung SGB II

Teaser

Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung beziehen, können Sie durch Maßnahmen unterstützt werden, die Ihnen den beruflichen (Wieder-)Einstieg erleichtern.

Volltext

Das Jobcenter kann Maßnahmen fördern, die Sie bei Ihrer beruflichen (Wieder-) Eingliederung unterstützen und Ihre Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern sollen. Diese Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung haben im Einzelnen das Ziel,

  • Sie an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen sowie Vermittlungshemmnisse, die Ihre berufliche Eingliederung erschweren, festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen,
  • Ihnen eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln,
  • Sie an eine selbständige Tätigkeit heranzuführen oder
  • die Aufnahme einer Beschäftigung zu stabilisieren.

Sie können an Maßnahmen bei einem Träger oder einem Arbeitgeber teilnehmen.

Das Jobcenter kann Träger mit der Maßnahmendurchführung beauftragen und Ihnen einen Teilnahmeplatz zuweisen.

Sie können aber auch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom Jobcenter zur Anmeldung bei einem Träger Ihrer Wahl erhalten. Der Gutschein enthält Angaben zum Ziel und den Inhalten der Maßnahme, die mit Ihnen vorab besprochen und vereinbart werden.

Die maximal mögliche Förderdauer richtet sich nach dem Maßnahmeziel und Ihrem individuellen Unterstützungsbedarf und ist zum Teil gesetzlich geregelt. So können Maßnahmen bei einem Arbeitgeber für höchstens 6 Wochen stattfinden. Wenn Sie langzeitarbeitslos sind oder bei Ihnen besondere Vermittlungshemmnisse vorliegen, können Sie bis zu 12 Wochen teilnehmen.

Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse darf die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Längere Qualifizierungen beziehungsweise Maßnahmen, die zu einem Berufsabschluss führen, können für Erwachsene über die Förderung beruflicher Weiterbildung (Bildungsgutschein) gefördert werden.

Das Jobcenter informiert und berät Sie über Angebote und Fördermöglichkeiten.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Ob und in welcher Höhe Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Jobcenter.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärungsbogen Förderung

Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung muss im Gespräch mit Ihrer Integrationsfachkraft festgestellt werden.

Voraussetzungen

  • Sie sind 
    • arbeitslos,
    • von Arbeitslosigkeit bedroht und arbeitsuchend,
    • ausbildungssuchend gemeldet oder
    • erhalten Arbeitslosengeld II.
  • Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung wurde im Gespräch mit Ihrer Vermittlungs- beziehungsweise Integrationsfachkraft festgestellt.
  • Die Teilnahme wurde vor Maßnahmebeginn durch Ihre Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter genehmigt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Gebühr: gebührenfrei

Verfahrensablauf

Die Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung muss vor Maßnahmebeginn durch Ihr Jobcenter genehmigt werden.

  • Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin mit dem für Sie zuständigen Jobcenter.
  • In einem gemeinsamen Gespräch bespricht Ihre Integrationsfachkraft mit Ihnen den erforderlichen Unterstützungsbedarf und berät Sie zu der richtigen Maßnahmenart.
  • Bei positiver Entscheidung bekommen Sie die Bewilligungsunterlagen, mit den Angaben zu Art, Ziel, Inhalten der Maßnahme, Maßnahmendauer und -umfang sowie welche Kosten übernommen werden.
  • Ohne Bewilligung der Teilnahme müssen Sie die Maßnahmekosten gegebenenfalls selbst tragen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen wenigen Tagen und 12 Wochen, soweit die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

Bearbeitungsdauer: 0 - 12 Wochen

Fristen

Es gibt keine Frist. Nehmen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Maßnahmebeginn Kontakt zu Ihrer Integrationsfachkraft beim Jobcenter auf.

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein. Entscheidend ist, ein Beratungsgespräch zur Leistung. Spätere Förderungen können auch auf anderen Wegen veranlasst werden.

Online-Dienste vorhanden: Ja

Rechtsbehelf

Widerspruch bei dem Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

05.09.2022

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Bundesagentur für Arbeit (BA)

Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg

Telefon: +49 911 179-0
Telefax: +49 911 179-2123

E-Mail: zentrale@arbeitsagentur.de
Webseite: www.arbeitsagentur.de

Detailansicht »

Adresse:
Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitnehmer-Hotline

Telefon: +49 800 4555500

Öffnungszeiten:

Montag 08:00 – 18:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag  08:00 – 18:00 Uhr

Detailansicht »

Adresse:
Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder

Telefon: +49 800 4555500 (Arbeitnehmer-Hotline)

Webseite: https://web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/dienststellen

Öffnungszeiten:

Arbeitnehmer-Hotline:

 

Montag 08:00 – 18:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag  08:00 – 18:00 Uhr