Stiftung "Hilfen für Frauen und Familien"

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Zweck der Stiftung ist es, unverschuldet in Not geratenen Familien, insbesondere Alleinerziehenden und alleinstehenden Frauen, die sich in einer außergewöhnlichen Not- oder Konfliktlage befinden, schnelle und auf den Einzelfall abgestimmte finanzielle Hilfen zu ermöglichen, die zu einer dauerhaften Problemlösung beitragen.

Volltext

Zweck der Stiftung ist es, unverschuldet in Not geratenen Familien, insbesondere Alleinerziehenden und alleinstehenden Frauen, die sich in einer außergewöhnlichen Not- oder Konfliktlage befinden, schnelle und auf den Einzelfall abgestimmte finanzielle Hilfen zu ermöglichen, die zu einer dauerhaften Problemlösung beitragen. Die Stiftung will außerdem hilfebedürftigen Schwangeren den Start in die neue Familienphase mit dem Kind erleichtern. Die Mittel für diesen Leistungsbereich werden aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" gewährt.

Die Höhe der jeweiligen Unterstützung ist einkommensabhängig und fällt je nach individueller Notlage unterschiedlich aus.

Die finanzielle Unterstützung durch die Stiftung ist eine freiwillige Leistung; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Weitere Informationen erhalten Sie unter anderem in den Beratungsstellen der Allgemeinen Sozialberatung, den anerkannten  Schuldnerberatungsstellen und den anerkannten Schwangerschafts-/Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Geschäftsstelle der Stiftung.

Erforderliche Unterlagen

  • Belege über Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen
  • Mutterpass (bei Anträgen auf Hilfen aus der Bundesstiftung)
  • Bei ausländischen Antragstellenden ist der Nachweis des aufenthaltsrechtlichen Status beizufügen.

Voraussetzungen

  • Die Antragsteller müssen ihren ständigen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben.
  • Die Antragsteller müssen sich in einem persönlichen Gespräch beraten lassen.
  • Die Notlage muss mit Hilfe der Stiftung dauerhaft zu bewältigen sein.
  • Die Inanspruchnahme vorrangiger gesetzlicher Hilfen oder anderer Hilfsmöglichkeiten ist nicht ausreichend.
  • Bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Verfahrensablauf

Im Zuge eines persönlichen Gespräches in der Beratungsstelle wird der Antrag gemeinsam mit Ihnen ausgefüllt und danach von der Beratungsstelle an die Stiftung zur Entscheidung weitergeleitet.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.04.2019

Zuständige Stelle

Anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Beratungsstellen der Allgemeinen Sozialberatung und Schwangerschafts-/Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (z. B. Caritas, Diakonie, AWO, DRK, Pro Familia, Donum Vitae).