Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden
Allgemeine Informationen
Tierausstellungen, Tiermärkte, Tierbörsen, Tierwettbewerbe oder andere ähnliche Veranstaltungen müssen auf der Grundlage verschiedener Rechtsvorschriften beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt angezeigt werden oder es muss dort eine Erlaubnis beantragt werden.
Anzeigepflicht nach Tiergesundheitsrecht
Tierausstellungen, Tiermärkte, Tierschauen, Tierwettbewerbe und ähnliche Veranstaltungen mit Beteiligung von Rindern (einschließlich Bisons, Wisente, Wasserbüffel), Schafen, Ziegen, Schweinen, Equiden (Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras), Hasen, Kaninchen, Geflügel (Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln), Gehegewild, Kameliden (einschließlich Lamas, Alpakas), ggf. auch Hunden und Katzen müssen durch den Veranstalter mindestens 4 Wochen vorher beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt angezeigt werden.
Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann für die jeweilige Veranstaltung Anordnungen treffen und ist berechtigt, Veranstaltungen zu überwachen.
Erlaubnispflicht nach dem Tierschutzgesetz
Die Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte muss durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes (§ 11) erlaubt werden. Ebenso ist die gewerbliche Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnispflicht nach dem Tierschutzgesetz gilt für die genannten Fälle für alle Tierarten. Der Antrag auf Erlaubnis muss rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gestellt werden.
Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt entscheidet über die Erlaubniserteilung, kann die jeweilige Erlaubnis mit Nebenbestimmungen ( z.B. Auflagen) versehen und ist berechtigt, Veranstaltungen zu überwachen.
Rechtsgrundlagen
§ 69 Gewerbeordnung (GewO) § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes § 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) § 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) § 4 Tollwutverordnung (TollwV) | |
Erforderliche Unterlagen
Bei anzeigepflichtigen Veranstaltungen gemäß Tiergesundheitsgesetz und Viehverkehrsverordnung, Geflügelpest-Verordnung oder Tollwut-Verordnung:
(Tierausstellungen, Tiermärkte, Tierwettbewerbe oder ähnliche Veranstaltungen mit Beteiligung der unter (6) genannten Tierarten)
Nach Absprache mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, z.B.:
Beschreibung der geplanten Veranstaltung (Tierausstellung, Tiermarkt, Tierwettbewerb oder ähnliche Veranstaltungen)
Teilnehmer- bzw. Ausstellerverzeichnis
Gesundheitsbescheinigungen für teilnehmende Tiere
Bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen gemäß Tierschutzgesetz:
(Tierbörsen, Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten)
Nach Absprache mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, z.B.:
Beschreibung der geplanten Tierbörse bzw. der Art der geplanten Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten
Raumpläne
Sachkundenachweis
aktueller Nachweis der Zuverlässigkeit (i.d.R. Führungszeugnis)
ggf. Börsenordnung
Voraussetzungen
siehe Tiergesundheitsgesetz, Viehverkehrsverordnung, Geflügelpest-Verordnung, Tollwut-Verordnung, Tierschutzgesetz und
jeweils nach Absprache mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Kosten
Für die erbrachten Leistungen je nach Veranstaltung werden durch die zuständigen Veterinärbehörden Gebühren nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung (VetKostVO M-V) erhoben.
Verfahrensablauf
Die geplante Veranstaltung wird mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Veterinärbehörde angezeigt bzw. der Antrag auf Erlaubnis nach Tierschutzgesetz wird rechtzeitig beim jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gestellt.
Der weitere Verfahrensablauf richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der geplanten Veranstaltung bzw. Tätigkeit.
Auskunft dazu erteilt das jeweils zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der geplanten Veranstaltung bzw. Tätigkeit.
Auskunft dazu erteilt das jeweils zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Fristen
Bei Anzeigepflicht einer Veranstaltung nach dem Tiergesundheitsrecht muss die geplante Veranstaltung mindestens 4 Wochen vorher beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt angezeigt werden.
Bei Erlaubnispflicht einer Veranstaltung bzw. Tätigkeit nach dem Tierschutzgesetz muss der Antrag auf Erlaubnis rechtzeitig vorher beim jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gestellt werden.
Formulare
siehe (15) weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock:
Zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Fachlich freigegeben durch
LM M-V, Referate 500 und 530