Tierquälerei verfolgen
Teaser
Das Tierschutzgesetz formuliert klar die Verantwortung des Menschen für das Tier. Somit ist es niemandem gestattet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zuzufügen.
Volltext
Nach § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Gemäß § 17 TierSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
- ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
- einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Werden in diesem Zusammenhang Verstöße festgestellt, ist Anzeige bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt, Polizei) zu erstatten.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Je umfassender und genauer die Ereignisse und Beobachtungen bereits in der Anzeige beschrieben werden, desto leichter gestaltet sich die anschließende Arbeit der Untersuchungsbehörden.
Um einer Tierschutzanzeige nachgehen zu können, sollten daher möglichst folgende Punkte angegeben werden:
- Ihr Name und Ihre vollständige Anschrift und Erreichbarkeit (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Name und Anschrift des Tierhalters (soweit Ihnen dieser bekannt ist)
- Name und Anschrift eventueller Zeugen und Erreichbarkeit (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Schildern Sie die Details sachlich und tatsachengetreu.
- Lassen Sie keine wichtigen Fakten weg - erfinden aber bitte auch nichts dazu.
- Vermerken Sie wichtige Details wie: Datum, Uhrzeit, die genaue Örtlichkeit.
- Fertigen Sie gegebenenfalls Fotos und/oder Videos an, die mit einer Datums- und Uhrzeitangabe versehen sind.
Voraussetzungen
Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Anzeige bei zuständiger Behörde
gegebenenfalls Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Fristen
möglichst unverzügliche Einreichung
Formulare
Erkundigen Sie sich hierfür bitte bei der zuständigen Behörde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Polizei, Veterinäramt des Kreises/ der kreisfreien Stadt