Touristenfischereischein erstmalig beantragen

Volltext

Im Regelfall wird ein Fischereischein nur erteilt, wenn hierzu eine entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.

Personen die keinen Fischereischein (mit Prüfung) besitzen, aber trotzdem angeln wollen, können in M-V eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, indem ein auf 28 Tage befristeter Fischereischein erteilt wird. Eine entsprechende Broschüre zu den wesentlichen Fragen des Fischerei- und Tierschutzrechts wird mit dem Schein ausgehändigt.

Der erste Originalschein kann in dem jeweiligen Kalenderjahr beliebig oft für einen Zeitraum bis zu jeweils 28 Tage verlängert werden.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Kinder < 14 Jahre benötigen keinen Fischereischein - jedoch eine Angelerlaubnis für das Gewässer).

Eine Erklärung des Antragstellers, dass er die für die Fischereiausübung erforderlichen Kenntnisse anhand der erhaltenen Broschüre "Der zeitlich berfristete Fischereischein in M-V" erwirbt (Antragsformular), ist abzugeben.

Eine Erklärung des Antragstellers, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, wasser- und umweltrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten erfolgt ist (Antragsformular), ist abzugeben.

Eine Erklärung des Antragstellers, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung kein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes der o.g. Vorschriften durchgeführt worden ist (Antragsformular), ist abzugeben.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr für den zeitlich befristeten Fischereischein: 24 EUR
Gebühr für die Verlängerungsbescheinigung: 13 EUR

Bearbeitungsdauer

  • ca. 5 Tage
  • bei persönlichem Erscheinen: sofort

Fristen

Keine

Hinweise (Besonderheiten)

Neben dem Fischereischein benötigt jeder Angler noch eine gewässerspezifische Angelerlaubnis, die vom Fischereiberechtigten (Binnenfischer, Angelverein, Kommune) des Gewässers erworben werden kann. Angelerlaubnisse für die Küstengewässer des Landes M-V erteilt die Obere Fischereibehörde (LALLF M-V).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.02.2021

Zuständige Stelle

Für die Erteilung der zeitlich befristeten Fischereischeine sind die 117 örtlichen Ordnungsbehörde (Ämter und amtsfreie Gemeinden) zuständig, diese Behörden können weitere Stellen (Kurverwaltungen, Fremdenverkehrsvereine, Angelserviceläden etc.) in die Ausgabe der Dokumente einbezogen haben.

Zuständige Stellen und Formulare

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Amt Barth

Teergang 2
18356 Barth, Stadt

Telefon: 038231 37-300
Telefax: 038231 37-154

E-Mail: buergerinfo@amt-barth.de
Webseite: Amt Barth

Öffnungszeiten:

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Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr

 

und nach Terminvereinbarung

 

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