Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs beantragen (ohne Halterwechsel)
Teaser
Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich ummelden und gegebenenfalls ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.
Volltext
Sind Sie in einen anderen Zulassungsbezirk gezogen, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich ummelden.
Möchten Sie das bisherige Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug behalten, können Sie dies bundesweit tun. Die Änderung der Adresse wird dann nur in Ihren Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorgenommen.
Möchten Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, haben Sie auch weiterhin die Option ein neues Kennzeichen zu beantragen. Für ein Wunschkennzeichen fallen zusätzliche Gebühren an.
Die Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs müssen Sie unverzüglich in der örtlichen Zulassungsbehörde vornehmen, in deren Bezirk Sie Ihren:
- Hauptwohnsitz,
- Betriebssitz oder
- Ihre Niederlassung haben.
Bei einem Umzug innerhalb des Verwaltungsbezirks müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht ummelden. Sie müssen der Zulassungsbehörde allerdings die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung der Adresse vorlegen.
Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird diese gegebenenfalls aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.
Hinweis:Fahrzeuge können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:
- Firmen,
- Behörden oder
- Vereine.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) zur Sicherung erhalten hat, wenden Sie sich zuerst an diese und veranlassen sie, dass das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung zugeschickt wird.
Den Eingang der ZB II oder des Fahrzeugbriefes können Sie telefonisch bei der Zulassungsstelle erfragen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Ihrer letzten Meldebestätigung
- Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung, zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
Achtung: Sie müssen weitere Unterlagen vorlegen. Die erforderlichen Unterlagen zur Ummeldung ohne Halterwechsel unterscheiden sich je nach Bundeslad und je nach dem, ob Sie von der Kennzeichenmitnahme Gebrauch machen oder nicht. Bitte fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief)
- geänderter Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- gültige Hauptuntersuchung (HU/TÜV); Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
- bisherige Kennzeichenschilder, sofern das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist
- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Kfz-Steuer)
- eVB (elektronische 7-stellige Versicherungsbestätigung
zusätzlich bei Beantragung für juristische Personen:
- durch Vertreter: ausgestellte Vollmacht und das Original oder die Kopie Ihres Personalausweises oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnorts
- für Firmen (GmbH, AG, OHG): Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Vollmacht des Geschäftsführers
- für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen; Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
Voraussetzungen
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von EUR 5 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Sie können das Fahrzeug erst ummelden, wenn Sie sich bei Ihrer Gemeinde um- beziehungsweise angemeldet haben.
Hinweis: Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss auch Ihr Einverständnis enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Je nach Umfang des Änderungsvorgang unterschiedlich (für Wunschkennzeichen fallen beispielsweie zusätzliche Kosten an).
Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen Ihre zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.
Verfahrensablauf
Die Ummeldung (ohne Halterwechsel) können Sie online oder persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Persönliche Antragstellung:
- Informieren Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, ob ein Formular zum Download verfügbar ist. Fragen Sie nach, welche Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen.
- Gehen Sie mit dem ausgefüllten Formular sowie den erforderlichen Unterlagen zu Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
- Machen Sie von der Kennzeichenmitnahme Gebrauch, wird die Änderung Ihrer Adresse lediglich in Ihren Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorgenommen.
- Möchte Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, haben Sie auch weiterhin die Option, ein neues Kennzeichen zu beantragen.
- Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
- Die Zulassungsbehörde bringt die Plakette (Hauptuntersuchung und neue Stempelplakette) auf Ihrem neuen Kennzeichen an. Gleichzeitig erhalten Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.
Onlineverfahren:
- Rufen Sie das Online-Portal Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde auf.
- Identifizieren Sie sich dort mit Ihrem neuen elektronischen Personalausweis (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.
- Geben Sie die notwendigen Daten in die Antragsmaske des Portals ein.
- Bezahlen Sie die Gebühr mittels dem e-Payment-System (Zahlungsmittel je nach zuständiger Zulassungsbehörde unterschiedlich).
- Sofern bisherige Kennzeichen beibehalten werden:
- Der Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft. Der Zulassungsbescheid wird sofort online bereitgestellt und kann innerhalb von 30 Minuten abgerufen werden. Ihr Fahrzeug ist mit dem Abruf des Zulassungsbescheides umgemeldet. Sie können es in Betrieb nehmen.
- Drucken Sie den Zulassungsbescheid aus und führen Sie diesen in Ihrem Fahrzeug bis zum Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I mit.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie ein Informationsschreiben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde per Post.
- Sofern neue Kennzeichen beantragt werden:
- Der Antrag wird durch eine Sacharbeiterin oder einen Sacharbeiter geprüft.
- Zulassungsbescheid sowie Gebührenbescheid, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, die Stempelplakettenträger und der Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) zum Aufkleben auf das Kennzeichen erhalten Sie von der Zulassungsbehörde per Post.
- Ihr Fahrzeug ist damit umgemeldet. Nach Erhalt der Zulassungsdokumente können Sie das Fahrzeug in Betrieb nehmen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel keine
Fristen
Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs: Unverzüglich
Formulare
Formulare: erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde
Onlineverfahren möglich: ja, über das Online-Portal der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.
Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das Finanzamt weiter.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.
Die für Ihren Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpunkt
Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.
Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"
bei Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Nicht EU-Land zusätzlich:
- Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original , wenn eine EG-Typgenehmigung vorliegt, oder ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) für die Erteilung einer Einzelgenehmigung
- Ausländische Fahrzeugpapiere (gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung)
- elektronische Versicherungsbestätigung (§ 23 FZV)
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung)
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
- Gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung; Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes im Original (Verzollungsnachweis)
- Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (z.B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Süd) zu prüfen. Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen zu begutachten. Die von ihm über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinignung ist bei der Zulassung mitvorzulegen.
- Mitteilung für Umsatzsteuersätze (erforderlich für Fahrzeuge aus EU-Mitgliedsstaaten, deren Erstzulassung nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren Laufleistung nicht mehr als 6000km beträgt).
Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"
Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomat der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie sind an den Hersteller zu zahlen.
Spezielle Hinweise für - "Amt Bergen auf Rügen", "Amt Barth", "Amt Nord-Rügen", "Amt Recknitz-Trebeltal", "Amt Niepars", "Amt Darß/Fischland", "Amt Franzburg-Richtenberg", "Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt", "Amt Mönchgut-Granitz", "Amt Ribnitz-Damgarten", "Amt West-Rügen",
- Gesetz zur Vereinfachung des Zulassungswesens von Kraftfahrzeugen Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2010 Nr. 20
- Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ab 1. Juli 2014 durch die Zollverwaltung (KraftStZoll)
Spezielle Hinweise für - "Amt Bergen auf Rügen", "Amt Barth", "Amt Nord-Rügen", "Amt Recknitz-Trebeltal", "Amt Niepars", "Amt Darß/Fischland", "Amt Franzburg-Richtenberg", "Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt", "Amt Mönchgut-Granitz", "Amt Ribnitz-Damgarten", "Amt West-Rügen",
- Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre BIC und IBAN bereit, bei Zulassung durch ein Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss die Einzugsermächtigung ausgefüllt und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist - § 29 Abs 10 StVZO)
zusätzlich bei Beantragung (+ oben bereits genannten):
- für Vereine:
- Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
- Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
- Personalausweise der Gesellschafter
- Firmen in Gründung:
- Ausweis (oder Kopie) der im Gesellschaftervertrag benannten Person (Geschäftsführer od. Prokurist)
- Gesellschaftervertrag, Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
- (Da Firmen in Gründung noch keinen Handelsregisterauszug haben, werden Fahrzeuge bis zur Handelsregistereintragung auf den Geschäftsführer mit Angaben der privaten Anschrift und den Standort der Firma zugelassen. Jedoch ist ein Vermerk der Firma mit einem entsprechenden "in Gründung" im Fahrzeugbrief / ZB Teil II möglich.)
- der Zulassung auf Minderjährige:
- eine Einwilligung beider Elternteile und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
- der Zulassung auf eine Betreute
- Betreuerausweis
Spezielle Hinweise für - "Amt Bergen auf Rügen", "Amt Barth", "Amt Nord-Rügen", "Amt Recknitz-Trebeltal", "Amt Niepars", "Amt Darß/Fischland", "Amt Franzburg-Richtenberg", "Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt", "Amt Mönchgut-Granitz", "Amt Ribnitz-Damgarten", "Amt West-Rügen",
- Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirkes: 18,60 Euro
- Umschreibung außerhalb des Zulassungsbezirkes: 26,90 Euro