Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis
Volltext
Innerhalb der weiterführenden Schulen können Schüler (ab) der Jahrgangsstufen 7 bis 9 in einen anderen Bildungsgang bzw. eine andere Schulart übergehen. Ein Wechsel in die nächst höhere Jahrgangsstufe des gymnasialen Bildungsganges ist möglich, wenn das Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und in beiden Fremdsprachen einen besseren Notendurchschnitt als 2,5 aufweist und die Klassenkonferenz zustimmt.
Wird bei einem Kind sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, entscheiden die Erziehungsberechtigten darüber, ob ihr Kind an eine Förderschule wechselt oder an der Grundschule bzw. weiterführenden Schulen verbleibt. Widersprechen muss die Schulbehörde, wenn die personellen oder sächlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder wenn aufgrund der allgemeinen pädagogischen Bedingungen keine angemessene Förderung erfolgen kann.
Schülerinnen und Schüler des nichtgymnasialen Bildungsganges, die mindestens das Gesamtprädikat „befriedigend“ in der Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife erhalten haben, sind berechtigt, in die dreijährige gymnasiale Oberstufe überzugehen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der allgemein bildenden Schule wird durch die zuständige Schulbehörde der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt. Grundlage der Entscheidung ist ein sonderpädagogisches Gutachten. Die Erziehungsberechtigten werden hierbei umfassend beraten.
Ein Wechsel an eine Förderschule erfolgt auf Wunsch der Erziehungsberechtigten. Die Beschulung im gemeinsamen Unterricht an der Grundschule kann dann erfolgen, wenn die räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen für die notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen vorhanden sind. Eine Entscheidung über die personellen Voraussetzungen trifft die zuständige Schulbehörde. Der Schulträger ist für die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen verantwortlich.
Der Übergang in einen anderen Bildungsgang ab Jahrgangsstufe 7 erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die aufnehmende und die abgebende Schule arbeiten beim Übergang zusammen. Die Klassenkonferenz der abgebenden Schule erstellt eine Empfehlung, ob bei einem Übergang die erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist. Damit verbunden ist eine Beratung der Erziehungsberechtigten. Die aufnehmende Schule erleichtert den Übergang durch geeignete Fördermaßnahmen.
Der Einzelfall ist darüber hinaus gemäß den Regelungen der jeweils geltenden o. g. Versetzungsverordnung zu prüfen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
- abgebende Schule,
- aufnehmende Schule,
- zuständige Schulbehörde (personelle Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht),
- Schulträger (räumliche und sächliche Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht)
Zuständige Stellen und Formulare
Sachgebiet 10.30 / Kita, Bildung und Soziales
Teergang 2
18356 Barth, Stadt
Telefon: 038231 37-121
Telefax: 038231 37-154
E-Mail:
bentert@amt-barth.de
Webseite:
Amt Barth
Sprechzeiten:
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Öffnungszeiten der Bürgerinformation
Montag: 9:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
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Telefon: 038231 37-118
Webseite: Amt Barth
E-Mail: sylvia.tscheuschner@amt-barth.de - Frau Bandlow
Zimmernummer: 209Telefax: 038231 37-154
Telefon: 038231 37-167
E-Mail: bandlow@amt-barth.de
Webseite: Amt Barth - Frau Range
Zimmernummer: 209Telefon: 038231 37-163
Telefax: 038231 37-154
E-Mail: sophia.range@amt-barth.de
Webseite: Amt Barth - Frau Fengler
Zimmernummer: 207Telefax: 038231 37-154
Telefon: 038231 37-123
Webseite: Amt Barth
E-Mail: Nicole.Fengler@amt-barth.de