Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Gewährung von Zuschüssen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie pflegebedürftig sind, kann es erforderlich sein, das Wohnumfeld an Ihre individuellen Belange anzupassen. Die Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Zur individuellen Anpassung des Wohnumfeldes gehört beispielsweise, das Bad pflegegerecht umzubauen, die Kücheneinrichtung oder anderes Mobiliar anzupassen oder Schwellen und sonstige Hindernisse abzubauen.

Zu solchen „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds“ können Sie bei der Pflegekasse einen Zuschuss beantragen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Sie tritt für die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ein, wenn nicht andere Leistungsträger vorrangig hierfür zuständig sind.

Der Zuschuss darf einen Betrag von Euro 4.000 pro pflegebedürftiger Person pro Maßnahme nicht überschreiten. Liegen die Kosten niedriger, ist der Zuschuss auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.

Wohnen Sie mit mehreren Pflegebedürftigen zusammen, kann der Zuschuss auch zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds genutzt werden. Das bedeutet, dass bei vier Pflegebedürftigen jeder den vollen Förderbetrag von bis zu Euro 4.000 für die Anpassung der gemeinsamen Wohnung erhalten kann. Als Obergrenze gilt ein Gesamtbetrag von bis zu Euro 16.000.

Übersteigen die Kosten der Maßnahme die Höhe des gewährten Zuschusses, müssen Sie diese Mehrkosten selbst tragen.

Diese Zuschüsse zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds können Sie auch als Bewohner in ambulant betreuten Wohngruppen von Pflegebedürftigen erhalten – zusätzlich zu dem pauschalen Zuschlag für die Wohngruppenmitglieder in Höhe von Euro 214 monatlich und gegebenenfalls der Anschubfinanzierung für neu gegründete ambulant betreute Wohngruppen (je pflegebedürftige Person einmalig ein Betrag von bis zu Euro 2.500, je Wohngruppe begrenzt auf maximal Euro 10.000).

In Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen, die vom Vermieter gewerbsmäßig nur an Pflegebedürftige vermietet werden, liegen die Voraussetzungen hingegen nicht vor. Hier erhalten Sie keinen Zuschuss für diese Maßnahmen.

Erforderliche Unterlagen

Die Durchführung des Verfahrens obliegt den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen.

Bitte erkundigen Sie sich bei den Pflegekassen, welche Unterlagen im einzelnen antragsbegründend vorzulegen oder gegebenenfalls nachzureichen sind und welche Form (Original/Kopie, Scan) erforderlich ist.

Voraussetzungen

  • Damit Sie einen Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen haben, muss zunächst eine anerkannte Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1 bis 5) vorliegen.
  • Es darf keine vorrangige Leistungspflicht durch andere Leistungsträger (beispielsweise die Krankenkasse oder Unfallversicherung) bestehen.
  • Die Maßnahme, die Sie durchführen möchten, muss Ihnen dann
    • die häusliche Pflege ermöglichen oder
    • erheblich erleichtern oder
    • eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen.
  • Die Maßnahme muss wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Kosten

Gebühren können gegebenenfalls durch Gutachten, Sachverständige oder Kostenvoranschläge entstehen. Keine Gebührenerhebung durch die Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen.

Verfahrensablauf

Um einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu erhalten

  • müssen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen.
  • Es ist hilfreich, wenn Sie vor der Beantragung eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Diese unterstützt Sie auch bei der Antragstellung.
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse zum genauen Verfahren und ob es ein Antragsformular gibt.
  • Die Pflegekasse prüft den Antrag. Sie darf nur die Kosten übernehmen, die notwendig und angemessen (wirtschaftlich) sind.
  • Warten Sie den Bescheid der Pflegekasse ab, bevor Sie mit der Durchführung der Anpassung des Wohnumfelds beginnen.
  • Etwaige mietrechtliche Fragen müssen Sie eigenverantwortlich klären und die Zustimmung des Vermieters einholen.
  • Erst wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und die entstandenen Kosten belegt werden können, zahlt die Pflegekasse den Zuschuss aus.
  • Wenn die Pflegesituation sich so gravierend verändert hat, dass weitere Maßnahmen nötig werden, können Sie erneut Zuschüsse beantragen.

Bearbeitungsdauer

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse beziehungsweise dem Versicherungsunternehmen.

Fristen

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse beziehungsweise dem Versicherungsunternehmen.

Formulare

  • Formulare: Bitte erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen, ob ein Antragsformular zur Verfügung steht.
  • Onlineverfahren möglich: s.o.
  • Schriftform nötig: ja
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise

Bewertung obliegt den Leistungsträgern.

Zuständige Stelle

Die jeweilige Pflegegkasse oder das private Versicherungsunternehmen.

Ansprechpunkt

Die jeweilige Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen oder der nächstgelegene Pflegestützpunkt.

Bürgertelefon des Bundesministerium für Gesundheit für allgemeine Informationen zur Pflegeversicherung:

Bürgertelefon: 030 3406066 -02

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit

Fachlich freigegeben am

06.02.2019