Wohnungshilfe für gesetzlich Unfallversicherte

Allgemeine Informationen

Wenn Sie durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung einen Gesundheitsschaden erlitten haben, der auf Dauer einen behindertengerechten Wohnraum erfordert, leistet die gesetzliche Unfallversicherung Wohnungshilfe.

Wohnungshilfe wird für einen behindertengerechten Umbau des vorhandenen Wohnraums oder den Umzug in einen behindertengerechten Wohnraum gewährt.

Unfallversicherungsträger sind:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

Voraussetzungen

  • Im Wohnraum sind die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich
  • Der Wohnraum ist mit allen für Sie erforderlichen Räumen nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen nutzbar
  • Der bisherige oder zukünftige Arbeitsplatz ist vom derzeitigen Wohnraum mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen PKW nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreichbar.

Kosten

Kosten für Wunschbaumaßnahmen, die über den behindertengerechten Umbau hinausgehen, müssen Sie tragen.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger vor Beginn der geplanten Umbaumaßnahmen einschalten.
  • Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.

Weiterführende Informationen

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz, auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte und gegen Berufskrankheit abzusichern.  

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern. 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

28.07.2020

Teaser

Bei Arbeitsunfällen oder einer anerkannten Berufskrankheit leistet die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse statt der Krankenversicherung Wohnungshilfe.