Zoo - Genehmigung
Allgemeine Informationen
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo gelten Zirkusse, Tierhandlungen und Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist. Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wildlebender Arten gehalten werden sind ebenfalls keine Zoos.
Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1. bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2. die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7. sich der Zoo beteiligt an
a) Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die dargestellten Pflichten erfüllt werden,
2. die erforderlichen Nachweise vorliegen,
3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen
Zuständige Behörden sind die Landräte der Kreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
Die unteren Naturschutzbehörden haben die Einhaltung der dargestellten Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. Sie können die erforderlichen Anordnungen treffen.
Nähere Angaben zu den zuständigen Ansprechpartnern, Antragsformularen etc. finden sich ggf. auf den Internetseiten des jeweils zuständigen Landkreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt. Auf Grund der Komplexität des Genehmigungsverfahrens ist eine vorherige intensive Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde unabdingbar.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag. Die Genehmigung eines Zoos ist ein komplexes und umfangreiches behördliches Genehmigungsverfahren insbesondere mit Überschneidungen zu baurechtlichen und tierschutzrechtlichen Fragen. Naturschutzrechtlich sind die in § 42 BNatSchG formulierten Anforderungen zu erfüllen.
Antragsformulare und Hinweise zu weiteren Unterlagen finden sich ggf. auf den Internetseiten des jeweils zuständigen Landkreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt, eine vorherige intensive Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde ist unabdingbar
Voraussetzungen
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die folgenden Pflichten erfüllt werden:
-bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
- die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
- dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
- die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
- ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
- die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
- sich der Zoo beteiligt an
a) Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
2. die erforderlichen Nachweise vorliegen,
3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen
Kosten
Amtshandlungen nach dem NatSchAG M-V, Gebühren nach der NatSchKostVO M-V:
Entscheidung über die Erteilung einer Zoogenehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG:
Gebührennummer 405 NatSchKostVO M-V: Rahmengebühr im Bereich zwischen 100-5.000 EUR
Anmerkung:
Die Zoogenehmigung schließt gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1NatSchAG M-V die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes mit ein. Der Wegfall der tierschutzrechtlichen Gebührenentscheidung ist bei der Gebührenfestsetzung gebührenerhöhend zu berücksichtigen.
Regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zur Überwachung eines Zoos nach § 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG
Gebührennummer 406 der NatSchKostVO M-V. Gebühr nach dem Zeitaufwand, vgl. Gebührennummer 102 der NatSchKostVO M-V
Anordnungen, auch der Schließung, nach § 42 Absatz 7 Satz 1 bis 3 BNatSchG:
Gebührennummer 407 NatSchKostVO M-V: Rahmengebühr im Bereich zwischen 60-900 EUR
Anordnung der Schließung und Widerruf nach § 42 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG, Anordnung zur art- und tiergerechten Behandlung und Unterbringung nach § 42 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG
Gebührennummer 408 NatSchKostVO M-V: Rahmengebühr im Bereich zwischen 60-1.800 EUR
Naturschutzkostenverordnung - NatSchKostVO M-V
www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml
Verfahrensablauf
Ein Zoo muss behördlich genehmigt werden. Es handelt sich um ein Antragsverfahren. Die Genehmigung erfolgt, nachdem der Genehmigungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vorliegen und die umfangreichen Prüfpflichten und Abstimmungen der zuständigen Behörde auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse erfüllt sind. Die zuständigen Behörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten erteilen gerne weitere Auskünfte.
Bearbeitungsdauer
Auf Grund der Komplexität und Seltenheit einer Zoogenehmigung können keine Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer gemacht werden.
Fristen
keine
Formulare
Ggf. auf den Internetseiten der Kreise und kreisfreien Städte
Zuständige Stelle
Landräte der Kreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden
Fachlich freigegeben durch
LM, VI 200a
Fachlich freigegeben am
Urheber
LM, VI 200a
Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"
Einreichung der Unterlagen in dreifacher Ausfertigung
Antrag auf Erteilung einer Zoogenehmigung nach § 42 BnatSchG
Zur Antragstellung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- Karten und Übersichten
- Übersichtsplan der Tiergehege
- Einzelgehegepläne des umzubauenden bzw. neu zu errichtenden Geheges
- Darstellung relevanter Nebenanlagen wie
- Futteranlage
- Lager für Exkremente und Kadaver
- Lager für Einstreu
- Quarantänestationen/Krankenquartiere/Winterquartiere
- Aufzuchtbereiche
- Vorliegende Dokumente für vorhandene Anlagen (Tiergehege und Nebenanlagen) u. a.
- Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
- Genehmigung nach § 38 Landesnaturschutzgesetz
- Baugenehmigung
- Beschreibung der Gehege (Anlagen- und Betriebsbeschreibung)
- Übersicht der Tierarten, die gehalten werden (genaue Artenbezeichung, Anzahl männlicher/weiblicher Tiere)
- Angaben zur verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere (u. a. Größe des Geheges, Gestaltung des Geheges, Zahl der zu haltenden Tiere, bezogen auf ein artspezifisches Sozialverhalten)
- Angaben zur artegrechten Ernährung ud Pflege der Tiere einschließlich vorbeugende Maßnahen gegen Tierseuchen
- Angaben zum Umgang mit geschützen Arten (Bestandsdokumentation und Kennzeichnungsform, Freistellung von der Bestandsanzeigepflicht)
- Angaben zur Verwertung anfallender Exkremente und Kadaver
- Maßnahmen, die dem Entweichen von Tieren vorbeugen
- Schädlingsbekämpfungsplan
- Angaben zur tierärztlichen Betreuung
- Begrünungsplan der Gehege
- Angaben zur Vermarktung und Verwertung der Tiere
- Angaben zum Arbeitnehmerschutz
- Unterlagen zu Sicherheitseinrichtungen des Tiergeheges
- Nachweis, dass der Betreiber des Zoos/Tiergeheges die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
- Nachweis über die Beteiligung an der Erhaltungszuchten bedrohter Tierarten
Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"
Siehe einzureichende Unterlagen.
Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"
Prüfung der Unterlagen durch: Untere Naturschutz Behörde (UNB), Veterinäramt, Ordnungsamt, Erteilung Genehmigung durch UNB
Zuständige Stellen und Formulare
Fachgebiet 44.30 - Naturschutz
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
FD44@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen