Betriebsleiter bei der Handwerkskammer anmelden

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Wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsinhaber ausgeübt werden soll, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Handwerksrollen-Eintragung zu erfüllen, muss ein Betriebsleiter oder eine Betriebsleiterin bestellt werden.

Volltext

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsinhaber ausüben wollen, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Handwerksrollen-Eintragung zu erfüllen, müssen Sie einen Betriebsleiter bestellen, der diese Voraussetzungen erfüllt.

Die Bestellung des Betriebsleiters muss bei der Handwerkskammer angemeldet werden, damit diese die tatsächliche Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen prüfen kann.

Die Handwerkskammer kann in Härtefällen, zum Beispiel bei Betriebsweiterführung nach dem Tod des Inhabers, eine angemessene Frist zur Bestellung setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.

Aufgaben und Stellung des Betriebsleiters:

Der Betriebsleiter muss wie ein das Handwerk selbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten "meisterhaft" ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seiner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen. Ihm ist eine der Höhe nach angemessene Vergütung zu gewähren.

Daraus folgt, dass der Betriebsleiter nach seiner vertraglichen Stellung rechtlich in der Lage sein muss, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen. Er muss insbesondere zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen bestellt und ihnen gegenüber fachlich weisungsbefugt sein. Er muss außerdem die ihm übertragene Leitung tatsächlich ausüben können und auch ausüben. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.

Erforderliche Unterlagen

  • Betriebsleitererklärung
  • Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters
  • Nachweis über Qualifikation des Betriebsleiters (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung etc.)
  • Gegebenenfalls Meldebestätigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Anmeldung des Arbeitnehmers

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührensatzung der zuständigen Handwerkskammer an.

Fristen

Zum Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle muss die Betriebsleiterbestellung vorliegen. Bei Ausscheiden des Betriebsleiters kann die Handwerkskammer eine angemessene Frist zur Benennung eines neuen Betriebsleiters bestimmen.

Formulare

Die Betriebsleitererklärung finden Sie auf der Internetseite der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern und der Handwerkskammer Schwerin. Das Formular ist auch über die Wissensbasis der einheitlichen Ansprechpartner bzw. den Antragsassistenten erhältlich.

Hinweise (Besonderheiten)

Handwerkskammern dürfen sich gegenseitig unterrichten, ob der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Der Betriebsleiter ist verpflichtet, der Handwerkskammer sein Ausscheiden aus dem Betrieb schriftlich mitzuteilen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Meckelnburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.04.2016

Zuständige Stelle

Handwerkskammer (HWK) in Mecklenburg-Vorpommern, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern

Schwaaner Landstraße 8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Friedrich-Engels-Ring 11
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Telefon: +49 381 4549-0 (Hauptverwaltungssitz Rostock)
Telefon: +49 395 5593-0 (Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg)
Telefax: +49 381 4549-139 (Hauptverwaltungssitz Rostock)
Telefax: +49 395 5593-169 (Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg)

E-Mail: info@hwk-omv.de
Webseite: https://www.hwk-omv.de