Aktuelle Meldungen

Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Grundsteuer nach § 228 BewG und § 19 GrStG

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine neue Anzeigepflicht eingeführt.

Danach müssen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer erstmaligen Festsetzung führen, beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

 

Wer, wann und wie eine Änderungsanzeige abgegeben werden muss, lesen Sie bitte hier:

Informationen zu den Anzeigepflichten nach § 228 BewG und § 19 GrStG - Regierungsportal M-V (externer Link)