Sehr geehrte Steuerpflichtige,
das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10.04.2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Die alten Regelungen wurden durch das Grundsteuerreformgesetz vom 26.11.2019 ersetzt. Mit Beschluss vom 13.04.2021 hat die Landesregierung M-V entschieden, dieses Bundesrecht anzuwenden.
Die Grundsteuerreform betrifft die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und die Grundsteuer B (bebaute/unbebaute Grundstücke, die nicht der Landwirtschaft dienen).
In einem pauschalierten Verfahren durch die Finanzämter wurde die Aktualisierung der Bewertung vorgenommen. Die dabei festgestellten Grundstückswerte sowie erstellten Grundsteuermessbescheide wurden den Grundstückseigentümern übersandt.
Wichtig: Diese Bescheide enthalten keine Zahlungsaufforderung.
Hat man als Grundstückseigentümer Einwendungen gegen den festgestellten Wert des Grundstücks, so ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheides beim Finanzamt, welches den Bescheid erlassen hat, Einspruch einzulegen.
Die vorgenannten Grundsteuermessbescheide bilden die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuern durch die Kommune. Durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Die Hebesätze für die Grundsteuern werden in der Haushaltssatzung oder einer separaten Hebesatzsatzung durch die Vertretung festgelegt und anschließend öffentlich bekannt gemacht. Dabei sind die Kommunen angehalten, die Hebesätze so anzupassen, dass die Grundsteuerreform möglichst aufkommensneutral ausfällt. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Steuer jedoch ändern.
Vor dem 01.01.2025 nach altem Recht erlassene Bescheide wurden gemäß § 266 Abs. 4 Bewertungsgesetz zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft kraft Gesetzes aufgehoben.
Die Grundsteuerbescheide der Kommunen haben insoweit mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Wirkung verloren.
Das betrifft ebenfalls die bestehenden Daueraufträge und Lastschrifteinzüge.
Aktuell befindet sich die Steuerabteilung in der Einarbeitung der Grundsteuermessdaten. Aufgrund der Massenverarbeitung an Daten wird die Bescheiderstellung nicht sofort erfolgen können.
Wir bitten daher um ihr Verständnis und von Fragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
Ist die Festsetzung der neuen Grundsteuer B noch nicht erfolgt, hat der Steuerpflichtige entsprechend § 29 Grundsteuergesetz bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheides Vorausleistungen zu den bisherigen Fälligkeitsterminen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Die Vorausleistung wird später auf die festgesetzte Grundsteuerschuld angerechnet.
Hinsichtlich der Grundsteuer A ist zu beachten, dass ab dem 01.01.2025 anstelle der bisherigen Nutzerbesteuerung die Eigentümerbesteuerung tritt. Damit sind Vorausleistungen aufgrund alter Bescheide nicht möglich.
Petra Markwardt
Kommissarische Amtsleitung für Finanzen und kommunale Beteiligung