Elektronische Signaturen - Zertifizierungsstelle - Anzeige der Betriebseinstellung

Allgemeine Informationen

Zertifizierungsdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes aus.

Wenn Sie als Zertifizierungsdiensteanbieter tätig sind und Ihre Tätigkeit einstellen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen und dafür sorgen, dass

  • die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden, 
  • die betroffenen Signaturschlüssel-Inhaber über die Einstellung Ihrer Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter benachrichtigt werden und
  • die Dokumentation nach § 10 Signaturgesetz an den übernehmenden Zertifizierungsdiensteanbieter oder an die Bundesnetzagentur übergeben wird.

Wenn die qualifizierten Zertifikate von keinem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden, müssen Sie diese sperren.

Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Sie das der zuständigen Behörde ebenfalls unverzüglich anzeigen.

Kosten

Die zuständige Behörde erhebt für die Bearbeitung der Anzeige Gebühren, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet, und Auslagen.

Fristen

Die Anzeige sollten Sie spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes einreichen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten Sie auch die Signaturschlüssel-Inhaber von der Einstellung des Betriebes informieren.

Hinweise

Die Anzeige können Sie formlos bei der zuständigen Stelle einreichen.

Fragen und Antworten (FAQ) mit näheren Informationen liefert die Bundesnetzagentur.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde von der der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz: Bundesnetzagentur) zur Verfügung gestellt. Stand:Januar 2011.