Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen
Teaser
Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Volltext
Das Abbrennen von
- Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
- von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
- von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
- sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2
muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Handlungsgrundlage(n)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz
Lageplan
Lageplan der Umgebung und Kennzeichnung des Abbrennplatzes des Feuerwerks
sonstige Unterlagen
Ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden (optional) sowie die Effektliste
Voraussetzungen
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebührenrahmen: 30,00 EUR bis 150,00 EUR
Fristen
vor Abbrennen des Feuerwerks
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 14 Tage
Formulare
Das Formular zur Abbrennanzeige steht online im Formularmanagement des Landes auch den Kommunen zur Verfügung.
Hinweise (Besonderheiten)
Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2) beantragen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern M-V
Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"
Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"
Den Antrag erhalten Sie je nach Wunsch per Post / Email oder persönlich von den jeweiligen Bürgerservicecentern unseres Landkreises:
- Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund
- Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen
- Scheunenweg 10, 18311 Ribnitz-Damgarten
- Störtebekerstraße 30, 18528 Bergen auf Rügen
Zuständige Stellen und Formulare
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Störtebekerstr. 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
ordnung@kreisverwaltung-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr
Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 504 - Stralsund
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt
Telefon: +49 385 588-59982
E-Mail:
arbeitsschutz.stralsund@lagus.mv-regierung.de
Webseite:
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Abteilung Arbeitsschutz - Standorte und Kontakt
- Jaeschke
Telefon: +49 385 588-59410
E-Mail: poststelle.datenschutz@lagus.mv-regierung.de