Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen

Teaser

Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Volltext

Das Abbrennen von

  • Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
  • von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
  • von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
  • sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2

muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen

  • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
  • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz


Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz


Lageplan

Lageplan der Umgebung und Kennzeichnung des Abbrennplatzes des Feuerwerks


sonstige Unterlagen

Ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden (optional) sowie die Effektliste

Voraussetzungen

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebührenrahmen: 30,00 EUR bis 150,00 EUR

Fristen

vor Abbrennen des Feuerwerks

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 14 Tage

Formulare

Das Formular zur Abbrennanzeige steht online im Formularmanagement des Landes auch den Kommunen zur Verfügung.

Hinweise (Besonderheiten)

Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2) beantragen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.09.2018

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern M-V

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"

Den Antrag erhalten Sie je nach Wunsch per Post / Email oder persönlich von den jeweiligen Bürgerservicecentern unseres Landkreises:

  • Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund
  • Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen
  • Scheunenweg 10, 18311 Ribnitz-Damgarten
  • Störtebekerstraße 30, 18528 Bergen auf Rügen

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung

Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt Störtebekerstr. 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt

Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001

E-Mail: ordnung@kreisverwaltung-vr.de
Webseite: Landkreis Vorpommern-Rügen

Öffnungszeiten:

Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr

 

Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr

 

Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

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Adresse:
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 504 - Stralsund

Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt

Telefon: +49 385 588-59982

E-Mail: arbeitsschutz.stralsund@lagus.mv-regierung.de
Webseite: Landesamt für Gesundheit und Soziales - Abteilung Arbeitsschutz - Standorte und Kontakt

Ansprechpartner: