Abfallentsorgung Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen / gefährliche Abfälle

Allgemeine Informationen

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben nach § 53 KrWG ihre Tätigkeit vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle bedürfen nach § 54 KrWG der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige kann elektronisch unter Verwendung des Vordrucks auf der Homepage der Zentralen Koordinierungsstelle (www.zks-abfall.de), über den Einheitlichen Ansprechpartner oder schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung eingereicht werden.

Der Antrag auf Erlaubnis kann elektronisch unter Verwendung des Vordrucks auf der Homepage der Zentralen Koordinierungsstelle (www.zks-abfall.de), über den Einheitlichen Ansprechpartner oder schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung eingereicht werden. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind im § 9 Abs. 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung aufgelistet.

Voraussetzungen

Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die detaillierten Anforderungen sind in den §§ 3-5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung aufgeführt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung vom 08. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 544). Einzelheiten werden im Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung beim Vollzug des KrWG, dessen Durchführungsverordnungen sowie des AbfVerbrG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geregelt. Der Erlass ist auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie einsehbar.

Die Kosten für die Bestätigung einer Anzeige nach § 53 KrWG nach Ziffer 222.1 der Anlage zur Abfall-Kostenverordnung werden nach Zeitaufwand berechnet, betragen jedoch maximal 200 Euro. Die Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG werden ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet und betragen nach Ziffer 222.3 der Anlage zur Abfall-Kostenverordnung maximal 5.500 Euro.

Bearbeitungsdauer

Das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt muss gemäß § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz innerhalb einer Frist von 3 Monaten über die beantragte Genehmigung entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Fristen

Die Bestätigung der Anzeige nach § 53 KrWG und die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG erfolgt grundsätzlich unbefristet für das gesamte Bundesgebiet.

Formulare

Vordrucke stehen

  • für eine Anzeige nach § 53 KrWG und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG für das elektronische Verfahren auf der Homepage der Zentralen Koordinierungsstelle (www.zks-abfall.de) und
  • für das schriftliche Verfahren in den Anhängen II und III der Anzeige- und Erlaubnisverordnung bzw. auf der Homepage des LUNG

zur Verfügung.

Hinweise

Wer eine Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR bestraft werden.

Wer ohne Erlaubnis gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR bestraft werden.

Zuständige Stelle

Die Anzeigen nach § 53 KrWG bestätigen und die Erlaubnisse nach § 54 KrWG erteilen in MV die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte, Mittleres Mecklenburg, Vorpommern und Westmecklenburg. Dabei ist das Staatliche Amt für die Bearbeitung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Firmensitz hat.

Für ausländische Unternehmen ist nach § 7 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung das StALU zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln erstmals vorgenommen wird.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

24.04.2019

Teaser

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben nach § 53 KrWG ihre Tätigkeit vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle bedürfen nach § 54 KrWG der Erlaubnis der zuständigen Behörde.