Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung

Allgemeine Informationen

Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.

Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden oder nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.

Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:

1. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder, Beteiligung an forstlicher Rahmenplanung
2. Koordinierung des Absatzes
3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse
4. Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder
5. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten

Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die oberste Forstbehörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
2. sie muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über ihre Aufgabe und die Finanzierung der Aufgabe;
4. sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Vereinigung nach ihrer Satzung überwiegend Ziele verfolgt, die den Funktionen des Waldes oder der Forstwirtschaft dienen, gemeinnützige Zwecke verfolgt und jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
  • Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
  • Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
  • beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
  • Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
  • Kontaktdaten der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
  • ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung

Formloser schriftlicher Antrag
-    schriftliche Einladung zur Gründungsversammlung
-    Gründungsprotokoll, aus dem die Abstimmungsergebnisse hervorgehen
-    Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung, ggf, Vollmachten
-    Mitgliederverzeichnis
-    Satzung
 

Voraussetzungen

  • Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss eine juristische Person des Privatrechts sein
  • die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken
  • Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der Forstwirtschaftlichen Vereinigung und deren Finanzierung enthalten;
  • Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen

Formloser schriftlicher Antrag

Kosten

  • 1,00 – 51,00 Euro;
  • auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses

Es fallen keine amtlichen Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
  • Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden

Die Anerkennung erfolgt durch die oberste Forstbehörde.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb von 3 Monaten

Fristen

keine

Formulare

Formlose schriftliche Antragstellung

Zuständige Stelle

oberste Forstbehörde

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Nachhaltige Entwicklung, Forsten und Naturschutz
Referat 210
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin

Ansprechpunkt

oberste Forstbehörde

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Ref 210

Fachlich freigegeben am

11.01.2021

Kurztext

Gemäß der §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft Forstwirtschaftliche Vereinigungen gebildet werden. Die Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung erfolgt durch die oberste Forstbehörde.

Teaser

Zusammenschluss von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen zur Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes