Ausgleichszahlungen bei Fangausfällen durch Kegelrobben im Jahr 2021

Allgemeine Informationen

Gegenstand der Zuwendung
•    Schäden an Fängen, die von Kegelrobben verursacht wurden.
•    Schäden an Stellnetzen, die diese unbrauchbar gemacht haben.
Zuwendungsempfänger 
Natürliche und juristische Personen, die im Haupterwerb vom Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten in den Küstengewässern des Landes ausüben.
Kleine Küstenfischerei ist die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Ostsee mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über Alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
    Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss.
    Die Zuwendung je Antrag muss mindestens 300 Euro betragen.


Fördersätze
Die Förderhöhe beträgt nach Art. 95 der EMFF-VO bis zu 50 % der Schäden. Gemäß Anhang I der EMFF-VO ist für die kleine Küstenfischerei eine Erhöhung der Förderung um bis zu 30 % zulässig.
Die Förderung errechnet sich wie folgt:
bei Fraßschäden:    Schadensmenge je Fischart in kg x Preis  
                                   in €/kg X 50 % oder 80 %,

bei Stellnetzschäden: Anz. zerstörter Netzblätter X 100 € x 50% 
                                   oder 80 %.
 

Erforderliche Unterlagen

Antragsunterlagen 
www.service.m-v.de/foerderfibel/
Dem Antrag sind beizufügen:
-    Gesellschaftsvertrag,
-    Kopie der Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre vor Antragstellung,
-    Schiffszertifikat, 
-    bei Fahrzeugen, für die ein solches Zertifikat nicht erforderlich ist, ein Vermessungsprotokoll, 
-    Kopie der Fanglizenz und Patente,
-    Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus der nationalen Verstoßdatei an die BLE (Formblatt),
-    bei Fraßschäden eine taggenaue Bescheinigung durch die Erzeugerorganisation oder, sofern dieses nicht möglich ist, des zuständigen Fischmeisters, dass keine Hinweise auf eine fehlerhafte Schadensmeldung vorliegen (Formblatt),
-    bei Netzschäden eine Bescheinigung durch den zuständigen Fischmeister, dass keine Hinweise auf eine fehlerhafte Schadensmeldung vorliegen (Formblatt).
Netzschäden sind innerhalb von 30 Tagen nach Schadenseintritt dem Fischmeister nachzuweisen.
-    Nachweis des Preises anhand von Verkaufsbelegen für den Schadenstag oder des Durchschnittspreises auf der Grundlage der Meldung des Vormonats nach § 24 der Küstenfischereiverordnung – KüFVO M-V.
Fraßschäden sind anhand von angefressenen Fischen und einer Schätzung der jeweiligen Stückmasse zu erheben / nachzuweisen. Bei Heringen ist ein Aufschlag von 100 % zulässig.

Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Entscheidung über den Antrag notwendige Angaben oder Unterlagen verlangen. 

Voraussetzungen

1.    Zuwendungsempfänger müssen ihren Geschäfts- und Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und dürfen im Jahr der Antragstellung sowie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der letzten Zahlung keinen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik begangen haben.
2.    Fischereifahrzeuge müssen ihren Heimathafen gemäß Eintragung im Schiffsregister in Mecklenburg-Vorpommern haben.

3.    Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass die Liquidität des Zuwendungsempfängers gesichert erscheint und dass gegen ihn kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

4.    Die Inanspruchnahme anderer Zuwendungen für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.

5.    Die Zuwendung je Antrag muss mindestens 300 Euro betragen.

6.    Voraussetzung für eine Zuwendung sind entsprechende Schadensmeldungen im Rahmen der Monatsmeldungen nach § 24 der Küstenfischereiverordnung – KüFVO M-V an das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF).

7.    Antragsteller, die einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/20144 genannten Verstöße oder Vergehen oder einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 begangen haben, sind von einer Zuwendung ausgeschlossen.


8.    Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden wieder vollständig eingezogen.

9.    Der Zuwendungsempfänger hat sämtliche im Zusammenhang mit der Zuwendung stehende Unterlagen und Belege bis zum 31. Dezember 2026 aufzubewahren.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Der Antrag ist einmalig bis zum 31.03.2022 unter Verwendung des bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks (nebst Anlagen) zu stellen. 


Bewilligungsbehörde:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Referat 560
19048 Schwerin
 

Fristen

Antragstellung bis zum 31.03.2022.

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Referat 560
19048 Schwerin

Ulf Blume
0385 588 6561
u.blume@lm.mv-regierung.de

Holger Schmietendorf
0385 588 6564
h.schmietendorf@lm.mv-regierung.de
 

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Referat 560
19048 Schwerin

Ulf Blume
0385 588 6561
u.blume@lm.mv-regierung.de

Holger Schmietendorf
0385 588 6564
h.schmietendorf@lm.mv-regierung.de
 

Teaser

Das Land entschädigt Fangausfälle bei Schäden durch Kegelrobben in der Kutter- und Küstenfischerei im Jahr 2021