Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ausstellung beantragen

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Wenn Sie ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) immer bei sich führen.

Volltext

Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

Als Nachweis der Zulassung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Sie daher immer mitführen und auf Verlangen zuständigen Personen aushändigen.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar.

Es handelt sich um ein EU-weit eingeführtes Dokument. Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugschein bestehen, bleibt dieser gültig.

Voraussetzungen

Es müssen die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs vorliegen.

Verfahrensablauf

Überprüfen Sie die korrekte Eintragung aller Daten bei Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort.

Gibt es für das Fahrzeug noch einen alten Fahrzeugschein, werden die Daten von dort in die Zulassungsbescheinigung Teil I übertragen. Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugschein entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.

Fristen

vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.07.2023

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei mehreren Wohnungen nach dem Ort der Hauptwohnung) sowie bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz nach dem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung.

Zulassungsbehörde des Landkreises, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisangehörigen Stadt

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Zulassungsbehörde

Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Stadt

Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001

E-Mail: zulassungsbehoerde@lk-vr.de
Webseite: Landkreis Vorpommern-Rügen

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Adresse:
Zulassungsbehörde

Schillstr. 5-7
18439 Stralsund, Hansestadt Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt

Telefon: 03831 115
Telefon: 03831 357-1000

E-Mail: buergerservice@kreisverwaltung-vr.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

 

Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und 18:00 Uhr

 

Mittwoch: geschlossen

 

Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und 16:00 Uhr

 

Freitag: 08:00 Uhr - 12:00Uhr