Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure - Bescheinigung
Allgemeine Informationen
Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür vergleichbare Anforderungen bezüglich des qualifizierenden Hochschulabschlusses und der praktischen Berufstätigkeit erfüllen mussten.
In das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten ist einzutragen, wem die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen nach § 65 Absatz 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Erforderliche Unterlagen
Nachweis darüber, im Staat der Niederlassung für die Tätigkeit als bauvorlageberechtigter Ingenieur mindestens die Voraussetzungen gemäß § 65 Absatz 3 LBauO MV erfüllt zu haben:
- berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau [Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354, S. 132)] oder des Bauingenieurwesens und
- eine danach mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden
Voraussetzungen
Erfüllung vergleichbarer Anforderungen bezüglich des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, d. h.
- berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau [Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354, S. 132)] oder des Bauingenieurwesens und
- eine danach mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden
Kosten
Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung: 125 EUR
Jahresgebühr für die Führung in dem Verzeichnis: 50 EUR
Nähere Informationen finden Sie in der Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.
Verfahrensablauf
- Antrag bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
- Ausstellung der Bescheinigung
- Eintragung in das Verzeichnis
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Monate
Fristen
keine
Formulare
Das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über das Erfüllen der nach § 65 Absatz 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen, kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden:
Anzeige - "Erstmaliges Tätigwerden auswärtiger Bauvorlageberechtigter"
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Hinweise
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Bescheinigung erteilt wurde.
Zuständige Stelle
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de
Ansprechpunkt
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr
Dienstag: 13 - 15 Uhr
Donnerstag: 13 - 18 Uhr
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Teaser
Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige Errichtung und Änderung von Gebäuden sind von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Auswärtige Ingenieure können eine Bescheinigung beantragen, dass sie die Voraussetzungen zur Bauvorlageberechtigung erfüllen.