Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure - Bescheinigung

Allgemeine Informationen

Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür vergleichbare Anforderungen bezüglich des qualifizierenden Hochschulabschlusses und der praktischen Berufstätigkeit erfüllen mussten.

In das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten ist einzutragen, wem die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen nach § 65 Absatz 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sind.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Erforderliche Unterlagen

Nachweis darüber, im Staat der Niederlassung für die Tätigkeit als bauvorlageberechtigter Ingenieur mindestens die Voraussetzungen gemäß § 65 Absatz 3 LBauO MV erfüllt zu haben:
 

  • berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau [Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354, S. 132)] oder des Bauingenieurwesens und
  • eine danach mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden

Voraussetzungen

Erfüllung vergleichbarer Anforderungen bezüglich des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, d. h.
 

  • berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau [Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354, S. 132)] oder des Bauingenieurwesens und
  • eine danach mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden

Kosten

Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung: 125 EUR

Jahresgebühr für die Führung in dem Verzeichnis: 50 EUR

Nähere Informationen finden Sie in der Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.

Verfahrensablauf

  • Antrag bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Ausstellung der Bescheinigung
  • Eintragung in das Verzeichnis

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate

Fristen

keine

Formulare

Das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über das Erfüllen der nach § 65 Absatz 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen, kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden:

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  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Bescheinigung erteilt wurde.

Zuständige Stelle

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

Ansprechpunkt

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail:
info@ingenieurkammer-mv.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr
Dienstag: 13 - 15 Uhr
Donnerstag: 13 - 18 Uhr

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.01.2020

Teaser

Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige Errichtung und Änderung von Gebäuden sind von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Auswärtige Ingenieure können eine Bescheinigung beantragen, dass sie die Voraussetzungen zur Bauvorlageberechtigung erfüllen.