Auswärtige Brandschutzplaner (Ingenieure) - Bescheinigung

Allgemeine Informationen

Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplaner vorher der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen.

In das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner ist einzutragen, wem die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sind.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 

  • Bescheinigung des betreffenden Staates (nicht älter als drei Monate), dass Sie als Brandschutzplaner rechtmäßig niedergelassen sind und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis darüber, dass im Staat der Niederlassung für die Tätigkeit als Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO MV erfüllt werden mussten:
     
  1. Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  2. a) Abschluss eines Studiums der Architektur, des Hochbaus, Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Abschluss eines gleichwertigen Studiums oder
    b) Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
    c) nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  3. Nachweis über die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz

Voraussetzungen

Nachweis darüber, dass im Staat der Niederlassung für die Tätigkeit als Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO MV erfüllt werden mussten:
 

  1. Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  2. a) Abschluss eines Studiums der Architektur, des Hochbaus, Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Abschluss eines gleichwertigen Studiums oder
    b) Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
    c) nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  3. Nachweis über die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz

Kosten

Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung: 125 EUR

Jahresgebühr für die Führung in dem Verzeichnis: 50 EUR

Verfahrensablauf

  • Antrag bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Ausstellung der Bescheinigung
  • Eintragung in das Verzeichnis

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate

Fristen

keine

Formulare

Das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über das Erfüllen der nach § 66 Absatz 2 Satz 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen, kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden:

Anzeige "Erstmaliges Tätigwerden auswärtiger Brandschutzplaner"

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Bescheinigung erteilt wurde.

Zuständige Stelle

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

Ansprechpunkt

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr
Dienstag: 13 - 15 Uhr
Donnerstag: 13 - 18 Uhr

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

31.01.2020

Teaser

Sie können bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern eine Bescheinigung beantragen in der bestätigt wird, dass Sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.