Auswärtige Tragwerksplaner (Ingenieure) - Bescheinigung

Allgemeine Informationen

Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplaner vorher der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen.

In das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner ist einzutragen, wem die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sind.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Erforderliche Unterlagen

Nachweis darüber, dass im Staat der Niederlassung für die Tätigkeit als Tragwerksplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 1 LBauO M-V erfüllt werden mussten (berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer danach mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Tragwerksplanung von Gebäuden).

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer vergleichbaren Berechtigung als Tragwerksplaner/in im Niederlassungsstaat
  • Erfüllen vergleichbarer Anforderungen bezüglich des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, d. h. eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung

Kosten

Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung: 125 EUR

Jahresgebühr für die Führung in dem Verzeichnis: 50 EUR

Verfahrensablauf

  • Antrag bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Ausstellung der Bescheinigung
  • Eintragung in das Verzeichnis

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate

Fristen

keine

Formulare

Das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über das Erfüllen der nach § 66 Absatz 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen, kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden:

Weiterführende Informationen

Informationen zur Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern:

Hinweise

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Bescheinigung erteilt wurde.

Zuständige Stelle

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

Ansprechpunkt

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr
Dienstag: 13 - 15 Uhr
Donnerstag: 13 - 18 Uhr

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

03.02.2020

Teaser

Sie können bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern eine Bescheinigung beantragen in der bestätigt wird, dass Sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.