Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
Teaser
Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftiger Anlagen fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.
Volltext
Nach einer wiederkehrenden Prüfung oder einer sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen ist es möglich eine verkürzte Prüffrist anzuordnen.
Handlungsgrundlage(n)
§ 19 (6) BetrSichV
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Verfahrensablauf
- Online: Meldung des Erfordernisses einer verkürzten Prüffrist durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
- Anhörung und Anordnung der verkürzen Prüffrist nach Meldung durch die ZÜS.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 5 - Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Zuständige Stellen und Formulare
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 504 - Stralsund
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt
Telefon: +49 385 588-59982
E-Mail:
arbeitsschutz.stralsund@lagus.mv-regierung.de
Webseite:
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Abteilung Arbeitsschutz - Standorte und Kontakt
- Jaeschke
Telefon: +49 385 588-59410
E-Mail: poststelle.datenschutz@lagus.mv-regierung.de