Buchmacher/in (Wetten) - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig als Buchmacher/in Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis wird erteilt für

  • die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden,
  • Sie als verantwortlicher Buchmacher/ verantwortliche Buchmacherin und
  • die Personen, derer Sie sich zum Abschluss und zur Vermittlung der Wetten bedienen.  

Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen erteilt werden. Es ist auch eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.  

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid ist der Widerspruch zulässig.

Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht in 19055 Schwerin (Wismarsche Straße) erhoben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate) von der/ den handelnden Person(en)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO
  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite mit gut erkennbarem Bild)
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Buchmachergewerbe als Buchmachergehilfe/ Buchmachergehilfin eines zugelassenen Buchmachers/ einer zugelassenen Buchmacherin. Der Antragsteller/ die Antragstellerin kann den Nachweis fachlicher Eignung auch auf andere Weise erbringen, in diesem Fall ist eine Stellungnahme des Deutschen Buchmacherverbandes einzuholen.
  • Nachweis eines Eigenkapitals in Höhe von 25.000,00 Euro. Dabei hat der Antragsteller /die Antragstellerin nachzuweisen, dass es sich hierbei auch nicht teilweise um geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt.
  • Grundrisszeichnung der Wettannahmestelle und Ablichtung des Mietvertrages (gegebenenfalls Eigentumsnachweis) für dieses Geschäftslokal  

Kosten

Die Konzessionen sowie auch abgelehnte Anträge sind gebührenpflichtig.

In Mecklenburg-Vorpommern fallen Kosten nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft  an.

Diese betragen für eine Buchmachererlaubnis gemäß

  • Ziffer 203.2.2.1  für eine einjährige Erlaubnis 102,50 Euro
  • Ziffer 203.2.2.2 für eine dreijährige Erlaubnis 307,00 Euro.

Für die Erlaubnis eines Buchmachergehilfen betragen sie gemäß

  • Ziffer 203.2.3.1 für eine einjährige Erlaubnis 51,00 Euro
  • Ziffer 203.2.3.2 für eine dreijährige Erlaubnis 153,50 Euro.

Hinweise

Mit dem Erstantrag für eine Buchmachererlaubnis kann gleichzeitig auch der Antrag für die Buchmachergehilfenerlaubnis gestellt werden. Mit diesem Antrag sind auch für den Gehilfen/ die Gehilfin die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Die Zulassung wird auf höchstens drei Jahre befristet erteilt, bei erstmaliger Zulassung nur auf ein Jahr.

Bemerkungen

Dieser Text wurde durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern freigegeben am 19.03.2010.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich in Mecklenburg-Vorpommern an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Paulshöher Weg 1, 19063 Schwerin.