Elternzeit

Allgemeine Informationen

Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Elternzeit ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis, das heißt, sie kann auch von Teilzeitbeschäftigten genommen werden.

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen.

Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Wenn der Vater Elternzeit nimmt, beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes. Bei der Mutter beginnt sie frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist.

Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten nicht verbrauchter Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt.

Für Geburten ab 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monaten nicht genutzter Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Außerdem können Eltern ihre Elternzeit in drei statt bisher zwei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen. Der dritte Zeitabschnitt kann vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Anmeldung ggü. Ihrem Arbeitgeber mit Datum und eigenhändiger Unterschrift 
    • Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht ausreichend.
    • Mit der Anmeldung der Elternzeit müssen Sie verbindlich erklären, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten 2 Jahre Sie Elternzeit beanspruchen.

Voraussetzungen

  • Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht oder
  • Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  • mit einem Kind für das Sie einen Elternzeitanspruch haben in einem Haushalt leben und
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Ein Elternzeitanspruch besteht für:

  • Ihr Kind oder
  • ein Kind,
    • das Sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen haben,
    • Ihres Ehegatten, Ihrer Ehegattin, Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin, dass Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben,
    • das in Ihrem Haushalt lebt und für dass die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist,
    • das sie in Vollzeitpflege (nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) aufgenommen haben.

Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen können im Ausnahmefall ebenfalls Anspruch auf Elternzeit haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen.

Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen Sie die Ausgestaltung der Elternzeit bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen.

Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie die Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen.

Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.

Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit. Nach Ablauf der Elternzeit lebt Ihr Arbeitsverhältnis wieder auf.

Fristen

Anzeigefrist

  • Sie müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen.
  • Für Geburten ab 1. Juli 2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen.

Dauer

  • Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
    • Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
    • Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.

Kündigungsschutz

  • Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
  • Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
  • Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Vorzeitiges Ende

Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.

Zuständige Stelle

Ihr Arbeitgeber

Ansprechpunkt

Ihr Arbeitgeber

Fachlich freigegeben am

21.11.2018

Teaser

Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes.