Erdaufschluss - Arbeiten mit einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung anzeigen

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Sie haben bereits eine Bohrung angezeigt und sind unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen? Dann müssen Sie die zuständige Behörde informieren.

Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.

Volltext

Wenn Sie bereits eine Bohrung gemeldet haben und dabei unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.

Die Behörde teilt Ihnen mit, ob Sie die Bohrung gegebenenfalls vorübergehend einstellen müssen.

Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.

Erforderliche Unterlagen

Alle zur wasserrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der zuständigen unteren Wasserbehörde.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Kostenhöhe (variabel): von 20,00 bis zu 6.000,00 EUR

Bemerkung:

  • Tarifstellen 208.1 und 208.2 (20,00 bis 250,00 EUR für die Registrierung der Anzeige; 60,00 bis 6.000,00 EUR für eine wasserbehördliche Anordnung oder Erteilung einer Auflage beziehungsweise im Fall einer Untersagungsanordnung). 
  • Muss sich ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren anschließen, können weitere Kosten und Gebühren hinzukommen.

Verfahrensablauf

Haben Sie unbeabsichtigt bei einem Erdaufschluss Grundwasser freigelegt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Die Arbeiten, die zur Grundwassererschließung geführt haben, sind zunächst einzustellen. Die zuständige Behörde informiert Sie, welche Maßnahmen erforderlich werden und trifft entsprechende Anordnungen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anzeige und gegebenenfalls Unterlagen.

Fristen

Die unbeabsichtigten Erschließung von Grundwasser ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja 
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.04.2023

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Fachgebiet 44.10 - Wasserwirtschaft

Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt Störtebeker Str. 30
18528 Bergen auf Rügen

Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001

E-Mail: umwelt@kreisverwaltung-vr.de
Webseite: Landkreis Vorpommern-Rügen

Öffnungszeiten:

Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr

 

Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr

 

Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.