Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beim Neubau von Gebäuden einreichen

Kurztext

  • Die Erfüllungserklärung muss von einer sachkundigen Person ausgestellt und von dieser unterzeichnet werden. Der Bauherr bzw. der Eigentümer des Gebäudes müssen die Erfüllungserklärung ebenfalls unterzeichnen und bei der zuständigen Behörde einreichen
  • Mit der Erfüllungserklärung muss der Energieausweis und ggf. weitere Unterlagen eingereicht werden. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z. B. Berechnungsunterlagen zum Energieausweis, Lieferantenbestätigung nach § 96 Absatz 4 GEG)
  • Die Erfüllungserklärung muss bei Neubauten innerhalb eines Monats nach Fertigstellung abgegeben werden. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.
  • Antrag über vorgegebenes Formular, Schriftform
  • Zuständige Behörde sind die Landkreise und die kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, müssen Sie nach dessen Neubau nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.

Volltext

Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Bauherr oder Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Erfüllungserklärung
  • Berechnungen
  • Energieausweis[e]
  • gegebenenfalls:
    • Lieferantenbescheinigung
    • Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.

Dafür müssen Sie eine Erfüllungserklärung nach dem vorgegebenen Muster einreichen. Erfüllungserklärungen müssen nur für beheizte/gekühlte Gebäude abgegeben werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.

Für Mecklenburg-Vorpommern gilt:

  • Das Formular für die Erfüllungserklärung muss von einer sachkundigen und ausstellungsberechtigten Person ausgefüllt und unterschrieben werden. Die ausstellungsberechtigte Person muss eine Vor-Ort-Besichtigung des Gebäudes vorgenommen und die Erfüllung der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz geprüft haben.
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für jeden Gebäudeteil eine gesonderte Erfüllungserklärung abzugeben.
  • Unterschreiben Sie als Bauherrin oder Bauherr oder als Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes die Erfüllungserklärung.
  • Fügen Sie der Erfüllungserklärung die erforderlichen Unterlagen als Nachweise bei. Eventuell müssen Sie ergänzende Berechnungen und Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
  • Reichen Sie die Erfüllungserklärung mit erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.

Fristen

  • Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Gebäudes

nach Fertigstellung des Gebäudes. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.

Vorlagefrist: 0 - 1 Monate

Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf möglich.

Urheber

TF Bauen & Wohnen (Karina Balhorn, Referat Bautechnik und Marktaufsicht, Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.03.2024

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte