Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe Erteilung
Teaser
Zum Schießen bedarf es der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Volltext
Der Zweck des Schießens, für das die vorgeschriebene Erlaubnis beantragt wird, kann vielfältig sein. Neben der Schädlingsbekämpfung aus wirtschaftlichen Gründen oder der Abgabe von Gefahrensignalen, kann das Schießen auch der Brauchtumspflege oder Vergnügungszwecken dienen oder aus besonderen Anlässen als Ehren- oder Begrüßungssalut in Frage kommen. Weitere Bedürfnisgründe, die zur Erteilung einer Schießerlaubnis führen können, können beim Abschießen von Gehegewild oder anderen frei lebenden Tierarten vorliegen. Auch das Töten verwilderter Haustauben im Innenstadtbereich zum Schutz der Bevölkerung vor Krankheitserregern und historischer Gebäude vor der Beschädigung durch Taubenkot ist keine Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes und bedarf daher einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis, für die ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden muss.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ausgefülltes Antragsformular
- Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von den Schusswaffen, mit denen geschossen werden soll (Waffenbesitzkarte)
- Versicherungsnachweis gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass
- das 18. Lebensjahr bzw., für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen, das 21. Lebensjahr vollendet wurde,
- die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung vorhanden ist,
- die erforderliche Sachkunde,
- ein Bedürfnis und
- eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachgewiesen wird.
Zudem setzt eine Schießerlaubnis ggf. das Vorhandensein einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von den Schusswaffen voraus, mit denen geschossen werden soll (Waffenbesitzkarte).
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
50,00 bis 200,00 Euro: Für die Erteilung der Erlaubnis, je nach Aufwand der Behörde.
35,00 Euro: Ggf. in Abhängigkeit von der Frist, für die die Erlaubnis erteilt wurde, für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 3 Waffengesetz (mindestens alle drei Jahre).
Verfahrensablauf
Sie erhalten die Erlaubnis zum Schießen auf Antrag. Legen Sie hierzu den von Ihnen ausgefüllten Antrag, den Nachweis, dass Sie das 18. Lebensjahr bzw. das 21. Lebensjahr vollendet haben (Personalausweis oder Reisepass) der zuständigen Stelle zur Prüfung vor. Zusätzlich müssen Sie den Bedürfnisgrund, die erforderliche Sachkunde sowie eine Versicherungspolice gegen Haftpflicht vorweisen.
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen anschließend die waffenrechtliche Erlaubnis.
Bearbeitungsdauer
In Abhängigkeit vom Einzelfall bis zu 6 Wochen.
Fristen
keine
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Weiterführende Informationen
Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung werden durch die zuständige Behörde geprüft. Nachweise der Sachkunde, des Bedürfnisses sowie der Haftpflichtversicherung sind durch die antragstellenden Personen zu erbringen.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Erlaubnis gemäß § 10 Absatz 5 Waffengesetz ist durch die zuständige Behörde in der Regel inhaltlich (anlassbezogen) zu beschränken und zu befristen.
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde ist der Widerspruch zulässig (§ 69 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Urheber
II 400
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Bemerkungen
Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Bedürfnisprüfung auch darüber zu befinden, welche dem Einzelfall angepassten Auflagen nötig, geeignet und verhältnismäßig sind, um die vom Schießen ausgehenden Beeinträchtigungen zu verhüten oder wenigstens zu minimieren. Auch nachträgliche Auflagen sind zulässig.
Zuständige Stellen und Formulare
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung / Verkehrssicherung
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
FG31.10@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Termine können Sie unter der Behördennummer 03831 115 vereinbaren.