Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung
Allgemeine Informationen
Gemäß § 4a Tierschutzgesetz darf ein Warmblütiges Tier nur unter vorangegangener Schmerzausschaltung (Betäubung) geschlachtet werden.
Eine Betäubung kann entfallen, sofern zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft dies erforderlich machen und für das betäubungslose Schlachten nach rituellen Regeln (Schächten) durch die zuständige Behörde vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde (§ 4a Absatz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz).
Schächten ist das betäubungslose Schlachten nach den rituellen Regeln einer Glaubensgemeinschaft. Es handelt sich um eine altorientalische Schlachtform, bei der die Tiere ohne vorherige Betäubung mittels eines Halsschnitts und der daran anschließenden Entblutung getötet werden.
Rechtsgrundlagen
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss schriftlich an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt gestellt werden, gem. § 2 Tierschutzzuständigkeitsverordnung M-V.
Der Antrag muss dabei folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
• Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Person, die die Schächtung vornimmt
• Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (z.B. Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaften, Einzelpersonen)
• Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
• Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
• Schächtungszeitraum
• Ort der Schächtung
• Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
• Verbleib des Fleisches
• Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
• Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
• Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden.
Voraussetzungen
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes:
Die zuständige Behörde darf eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, um
- den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder
- den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.
Die Behörde muss zudem prüfen, ob sichergestellt ist, dass das betäubungslose Schächten lediglich in dem Umfang praktiziert wird, wie es zur Versorgung der Mitglieder der Religionsgemeinschaft notwendig ist.
Ferner ist zu prüfen, ob der Antragsteller geeignet, insbesondere also auch zuverlässig ist und ob mit Bezug auf die verwendeten Räume, Einrichtungen, sonstigen Hilfsmittel und das Überwachungspersonal alle Schutzvorkehrungen getroffen worden sind, um den Tieren vermeidbare Schmerzen und Leiden zu ersparen.
Kosten
Für die Ausnahmegenehmigung fallen Kosten nach Zeitaufwand in Höhe von 50 und 300 Euro an. ( gemäß Ziffer 1.6.1 Veterinärverwaltungskostenverordnung).
Verfahrensablauf
Die zuständige Behörde entscheidet nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt wird informiert und mit der Kontrolle vor Ort beauftragt.
Bearbeitungsdauer
nach Eingang aller erforderlichen Angaben ca. 4 Wochen
Fristen
keine
Formulare
formlos
Zuständige Stelle
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpunkt
Ansprechpartner: Referat 500 Bereich Tierschutz
Telefonnummer: 0385 588 6500
E-Mail: tierschutz@lm.mv-regierung.de
Fachlich freigegeben durch
LM M-V, Referat 500
Fachlich freigegeben am
Teaser
Das Schlachten eines Tieres ist in Deutschland grundsätzlich nur mit geeigneter Betäubung erlaubt.
Zuständige Stellen und Formulare
Referat VI 500 - Tierschutz
Dreescher Markt 2
19061
- Dr. Ständer