Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

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Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig.

Volltext

Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 48 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • ggf. aktuelle Meldebescheinigung
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
  •  Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

Falls die FzF für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:

  • Fachkundenachweis (ist aktuell noch nicht vorzulegen)

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

Voraussetzungen

  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre;
     bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geistige und körperliche Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
  • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • falls die FzF für Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Einen Nachweis der Fachkunde, welcher derzeit allerdings noch nicht vorgelegt werden muss.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Weiterführende Informationen

Betreffend die Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 1, 2 PBefG.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"

Die Gebühr beträgt bei Erstbeantragung 42,60 Euro und bei einer Verlängerung 38,00 Euro.

Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomaten der Fahrerlaubnisbehörde beglichen werden.