Förderung der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft Beantragung

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Zuwendungen zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern

Volltext

Zuwendungszweck

Zuwendungen zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern
Mit dieser Förderung sollen wirtschaftliche Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen ausgeglichen werden, die bei der Haltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.
 

Gegenstand der Zuwendung

Förderfähig ist für die Dauer von fünf Jahren die Zucht und Haltung der gefährdeten einheimischen Nutztierrassen

  •  Rheinisch-Deutsches Kaltblut,
  •  Rauhwolliges Pommersches Landschaf,
  •  Deutsches Sattelschwein, Deutsches Edelschwein, Deutsche Landrasse, Leicoma
  •  Gelbvieh-Fleisch, Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind und Rotvieh/Angler
     

im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen in Mecklenburg-Vorpommern.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Zusammenschlüsse sowie andere Tierhalter, die die genannten Rassen halten und Landbewirtschafter sind.
Nicht gefördert werden

a) juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt,
b) Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten nach Randnummer 35 Nummer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 handelt,
c) Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragssteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, der eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 204 der Abgabenordnung abgegeben hat oder zu deren Abgabe verpflichtet ist, oder
d) Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung, basierend auf einem früheren Beschluss der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt, nicht Folge geleistet haben.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der Rasse der gehaltenen Zuchttiere. Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

a) bis zu 200 Euro je eingetragenes Pferd der Rasse Rheinisch-Deutsches Kaltblut und bis zu 200 Euro zusätzlich für Hengste und bis zu weiteren 200 Euro zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm,

b) bis zu 20 Euro je eingetragenes Schaf der Rasse Rauhwolliges Pommersches Landschaf und bis zu 20 Euro zusätzlich für Böcke und bis zu weiteren 20 Euro zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm,

c) bis zu 75 Euro je eingetragenes Schwein der Rassen Deutsches Sattelschwein, Deutsches Edelschwein, Deutsche Landrasse, Leicoma und bis zu 75 Euro zusätzlich für Eber und bis zu weiteren 75 Euro zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm,

d) bis zu 80 Euro je eingetragenes Rind der Rasse Gelbvieh-Fleisch und bis zu 80 Euro zusätzlich für Bullen und bis zu weiteren 80 Euro zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm,

e) bis zu 200 Euro je eingetragenes Rind der Rassen Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind und Deutsches Rotvieh/Angler und bis zu 200 Euro zusätzlich für Bullen und bis zu weiteren 200 Euro zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm.

Rechtsgrundlage(n)

Richtlinie zur Förderung der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft
vom 8. März 2017 (AmtsBl. M-V S. 218), geändert am 12. Januar 2020 (AmtsBl. M-V S. 41)

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind beizufügen:

a) ein akteller Bestandsnachweis über die Anzahl der gehaltenen Zuchttiere und eine Bestätigung des jeweiligen Zuchtverbandes über die jeweiligen Eintragungen im Zuchtbuch,
b) der Gesellschaftsvertrag (bei juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften).

Voraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger muss die Tiere in Mecklenburg-Vorpommern halten und sich für fünf Jahre verpflichten,

a) im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraums mindestens die bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten,
b) diese Tiere in ein Zuchtbuch einzutragen, das von einem tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtverband geführt wird,
c) mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm dieses Zuchtverbandes teilzunehmen,
d) dem Zuchtverband, der das Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen und
e) sich bereit erklären, auf Anfrage an Programmen zur Gewinnung von Samen, Eizellen oder Embryonen für den Aufbau der Mindestreserve der „Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilzunehmen.

Folgende Nutztierrassen sind förderfähig:

a) das Rheinisch-Deutsche Kaltblut, wenn es zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den dreißigsten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e. V. eingetragen ist,
b) das Rauhwollige Pommersche Landschaf, wenn es bis zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den achten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch des Landesschaf- und Ziegenzuchtverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. eingetragen ist,
c) das Deutsche Sattelschwein, das Deutsche Edelschwein, die Deutsche Landrasse und das Leicoma, wenn es jeweils bis zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den sechsten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch des Hybridschweinezuchtverbandes Nord-Ost e. V. eingetragen ist und
d) das Gelbvieh-Fleisch, das Deutsche Schwarzbunte Niederungsrind und das Deutsche Rotvieh/Angler, wenn es jeweils bis zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den vierundzwanzigsten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch der Milchkontroll- und Rinderzuchtverband eG eingetragen ist

Die Tiere müssen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes für die Reinzucht benutzt werden. Männliche Tiere müssen gekört sein.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes gestellt sein. Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre. Ein Verpflichtungsjahr beginnt jeweils am 1. Juli eines Jahres und endet jeweils am 30. Juni des Folgejahres. Der Zeitpunkt des Beginns darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrages liegen.

Fristen

Der Antrag ist schriftlich bis zum 30. April jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Formulare

Weiterführende Informationen

Mit den Maßnahmen darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme vorher schriftlich zugestimmt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.02.2020

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Thierfelder Straße 18, 18059 Rostock.

Ansprechpunkt

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Thierfelder Straße 18, 18059 Rostock.