Zuschuss zur Förderung von nachhaltigen Entwicklungen und Innovationen in der Fischerei beantragen

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Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt einen Zuschuss zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Fischerei im Bereich Innovation.

Volltext

Was wird gefördert?

Innovationen im Fischereisektor

  • die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung,
  • die Entwicklung oder Einführung neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken,
  • die Entwicklung oder Einführung neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation (ausgenommen Vermarktungsmaßnahmen).

Innovationen zur Erhaltung biologischer Meeresschätze

  • Vorhaben zur Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen, die die Folgen des Fischfangs für die Umwelt verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und einer verbesserten Selektivität der Fanggeräte, oder deren Ziel eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze sowie eine bessere Koexistenz mit geschützten Räubern ist.

Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme

  • Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt,
  • Maßnahmen zur besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung biologischer Meeresschätze,
  • Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen, wie zum Beispiel die Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer, um Fischbestände nachhaltig zu schützen.
  • Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und der Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora

Wer wird gefördert?

  • Für Innovationen im Fischereisektor (Nr. 3.1.1 der FischFöRL M-V), und Innovationen im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze (Nr. 3.1.7 der FischFöRL M-V) können natürliche oder juristische Personen Zuwendungsempfänger sein. Die Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen durchgeführt. 
  • Zuwendungsempfänger für Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und von Meeresökosystemen (Nr. 3.1.8 der FischFöRL M-V) können wissenschaftliche oder technische Stellen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fischer, Fischerinnen oder anerkannte Erzeugerorganisationen der Fischerei sein.

Wie wird gefördert?

Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. 
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen.

Fördersätze

Bei Investitionsvorhaben von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts kann ein Zuschuss von bis zu 49 Prozent gewährt werden. Bei Bestandserhaltungsmaßnahmen kann ein Zuschuss von bis zu 60 Prozent gewährt werden, wenn die Vorhaben von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten durchgeführt werden (kollektiver Antragsteller). Bei anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen kann der Zuschuss bis zu 100 Prozent betragen.
    
Planungskosten können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular

Voraussetzungen

  • Der Zuwendungsempfänger muss eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen. Die Liquidität des Zuwendungsempfängers und die Rentabilität des Vorhabens müssen nachhaltig gesichert erscheinen.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen.
  • Ausgaben dürfen im Rahmen des Projektes erst veranlasst werden, nachdem ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, es sei denn, es wurde ein vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt. Voraussetzung für eine entsprechende Genehmigung ist die Vorlage eines hinreichend begründeten Antrages. Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
  • Die Vorhaben im Bereich der Innovation nach Punkt 3.1.1 der FischFöRL M-V werden von oder in Zusammenarbeit mit einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung durchgeführt. Diese wissenschaftliche oder technische Einrichtung prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben, sofern sie das Vorhaben nicht selbst durchgeführt hat.
  • Die Vorhaben dürfen nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität führen und müssen von einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung begleitet werden. Die Ergebnisse von Vorhaben in den Bereichen der Innovation müssen auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Im Rahmen des Projektes erzielte Nettoeinkünfte sind gemäß Art. 65 Abs. 8 der VO (EU) Nr. 1303/2013 von den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens abzuziehen. Öffentliche Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die vergaberechtlichen Regelungen zu beachten.
  • Private Auftraggeber haben mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen. Sollte es keine drei Anbieter geben, so ist nachzuweisen, welche Recherchen durchgeführt wurden. Es ist zu begründen, warum es keine Alternativen gibt.
  • Bei der Auftragsvergabe ist das wirtschaftlichste und sparsamste Angebot zu berücksichtigen. Sollte von diesem Grundsatz abgewichen werden, ist eine ausreichende Begründung erforderlich. Eine langjährige Geschäftsbeziehung gilt nicht als ausreichende Begründung.
  • Sofern es bei einem Angebot zu Nachbesserungen kommt, ist den anderen Anbietern ebenfalls die Möglichkeit zu Nachbesserungen einzuräumen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Verfahrensablauf

Ein Förderantrag kann schriftlich bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Die Projekte sind bis zum 31.07.2023 abzuschließen.

Bearbeitungsdauer

90-Tagefrist nach Eingang des Auszahlungsantrages

Fristen

Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.
Die Projekte sind bis zum 31.07.2023 abzuschließen.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

  • Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.01.2023

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V