Zuwendungen zur Mitfinanzierung der Investitionen in den Bau von Radwegen in kommunaler Baulast beantragen

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Zuwendungen zur Mitfinanzierung der Investitionen in den Bau von Radwegen in kommunaler Baulast

Volltext

Zuwendungszweck

Zuwendungen zur Förderung des Neu- und Ausbaus von Radwegen in kommunaler Baulast, die dazu geeignet sind, zur Reduktion von CO2-Emissionen im Verkehr durch Verlagerung oder Vermeidung von motorisiertem Verkehr beizutragen.

Gegenstand der Zuwendung

Gegenstand der Förderung sind:

a) der Neu- oder Ausbau eines verkehrlich gebotenen, straßenbegleitenden Radweges an einer Straße in kommunaler Baulast (straßenbegleitender Radweg),
b) der Neu- oder Ausbau eines selbstständigen kommunalen Radweges, der zur An- oder Verbindung von Orten oder Ortsteilen dient,
c) der Ausbau von vorhandenen Wegen für den Radverkehr, die in einem angemessenen räumlichen Zusammenhang mit einer Straße in kommunaler Baulast stehen,
d) der Neubau von Radwegen zur Anbindung der Wege nach c,
e) der Neu- oder Ausbau von kommunalen Radwegen, die Bestandteil eines touristischen Radwegekonzeptes sind,
f) die Erhaltung von vorhandenen Radwegen, wenn für den betreffenden, in vergleichbarer Ausführungsart wiederherzustellenden Radwegabschnitt keine Zweckbindung aus vorherigen Förderungen besteht und eine Nutzung des Radweges aufgrund des schlechten Zustandes des Radwegoberbaus faktisch nicht möglich ist.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Gemeinden sowie die Gemeindeverbände.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendung kann im Einzelfall als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, wenn der Radweg

  • auf einem (europäischen) Radfernweg geführt werden soll oder
  • auf einem regionalen Radrundweg geführt werden soll und durch die erforderliche Entflechtung von bisher gemeinsam geführtem Kraftfahrzeug und Fahrradverkehr eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht wird.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:

a) Ausgaben für die Herstellung des Radweges gemäß dem Stand der Regeln der Technik einschließlich der notwendigen wegweisenden Beschilderung (FGSV-Standard),
b) Ausgaben für den erforderlichen Grunderwerb in Höhe von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionen,
c) Ausgaben für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
d) Ausgaben für die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit, insbesondere

  • Schutz- und Leiteinrichtungen
  • Querungshilfen, Beleuchtung.

e) Ausgaben für Baustellenbeschilderung, Hinweistafeln gemäß den Publizitätsanforderungen des EFRE sowie die Wegweisung nach FGSV-Standard,
f) Ausgaben für die erforderlichen Planungsleistungen einschließlich der planungs- und baubegleitenden Vermessung für die Leistungsbilder Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung sowie Landschaftspflegerischer Begleitplan, die dem Zuwendungsempfänger entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 9 der jeweils geltenden Honorarordnung für Architekten und Ingenieure entstehen. Das gilt insbesondere auch für Ausgaben der örtlichen Bauüberwachung. Diese Ausgaben können nur dann bezuschusst werden, wenn sie von Dritten für den Antragsteller erbracht werden. Eigene Leistungen der Zuwendungsempfänger und der Straßenbauämter sind nicht zuwendungsfähig.

Bei der Förderung finden die Bruttoausgaben Berücksichtigung.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:

a) Sach- und Personalkosten des Zuwendungsempfängers,
b) Finanzierungskosten,
c) Kostenanteile, in deren Höhe steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können,
d) Ausgaben für Bauleitplanung,
e) Ausgaben für die Baunebenkosten, außer den unter Zuwendungsfähige Ausgaben, in Nummer 5.2 Buchstabe f genannten Kosten,
f) Ausgaben für Unterhalt, Wartung, Betrieb, Ersatzbeschaffung, sonstige Folgekosten.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist formgebunden. Der Antrag ist beim Landesförderinstitut M-V (LFI) erhältlich und kann auf der Internetseite, die auch Hinweise auf notwendige Unterlagen enthält, unter www.lfi-mv.de eingesehen und heruntergeladen werden. Der Anhang zum Förderantrag enthält ebenfalls Hinweise zu den beizubringenden Unterlagen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Voraussetzung für eine Förderung im Folgejahr ist die nicht formgebundene Voranmeldung eines Projektes (auch per Mail) bis zum 31. Oktober eines Jahres beim Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V, Referat 240. Nach einem positiven Ergebnis der Förderwürdigkeit und Förderfähigkeit erhält das Landesförderinstitut M-V (LFI) als Bewilligungsbehörde eine Mitteilung über alle im Folgejahr zu fördernden Projekte. Das LFI schreibt daraufhin die Antragsteller an und fordert die beizubringenden Unterlagen ab.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen durchschnittlich 3 Monate.

Fristen

Vorhaben müssen bis zum 30.06.2023 umgesetzt und vollständig abgerechnet sein.

Formulare

Onlineverfahren mögliche: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Antragsformular: 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.12.2019

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut M-V
Werkstraße 213
19061 Schwerin

Telefon: +49 385 6363-0
Telefax: +49 385 6363-1212
E-Mail: info@lfi-mv.de

Ansprechpunkt

Landesförderinstitut M-V
Werkstraße 213
19061 Schwerin

Telefon: +49 385 6363-1415 (Doreen Machel)
Telefax: +49 385 6363-1391
E-Mail: doreen.machel@lfi-mv.de

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Werkstraße 213
19061

Telefon: 0385 63630
Telefax: 0385 63631212

E-Mail: info@lfi-mv.de
Webseite: https://www.lfi-mv.de