Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen bei der Ersteinstellung von Personal mit Hochschulabschluss in einer technischen Fachrichtung (Einstellungsrichtlinie) Beantragung
Allgemeine Informationen
Zuwendungszweck
Das Wirtschaftsministerium gewährt kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Zuwendungen zu den Personalausgaben bei der Schaffung von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen für Personal mit Hochschulabschluss in technischen Fachrichtungen.
Ziel der Förderung ist es, durch den Ausbau der Kapazitäten im ingenieurtechnischen Bereich die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern zu erhöhen und somit zu nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung oder zu zusätzlicher Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit in den Unternehmen beizutragen.
Gegenstand der Zuwendung
Unterstützung durch teilweise Übernahme der Personalkosten für die ersten 24 Monate
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes GewStG) mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die überwiegend Güter herstellen oder Leistungen erbringen, die tatsächlich oder ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden und damit den Primäreffekt gemäß Teil II A Nummer 2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens erfüllen. Darüber hinaus müssen sie die für kleine und mittlere Unternehmen geltende Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, erfüllen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen aus Wirtschaftsbereichen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgenommen sind. Das sind insbesondere Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur oder in der Primärerzeugung der in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Zuwendungsfähig sind direkte Personalausgaben für das einzustellende Personal. Die Personalausgaben umfassen den Bruttolohn vor Steuern und die gesetzlichen Sozialausgaben.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der mögliche Zuschuss wird in den ersten zwölf Monaten auf maximal 30.000 Euro und in den folgenden zwölf Monaten auf maximal 15.000 Euro je geschaffenem Arbeitsplatz begrenzt.
Erforderliche Unterlagen
- Formgebundener Antrag
- Hochschulabschlusszeugnis des zukünftigen Stelleninhabers
Voraussetzungen
- Der Hochschulabschluss des im Antrag namentlich zu benennenden zusätzlich eingestellten Personals muss in einer technischen Fachrichtung abgelegt worden sein.
- Für die zukünftige Arbeitnehmerin oder den zukünftigen Arbeitnehmer muss es sich um eine Ersteinstellung handeln oder der Hochschulabschluss darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
- Das geförderte Beschäftigungsverhältnis muss neu sein und zusätzlich zu dem bereits im Unternehmen vorhandenen Personal mit technischen Hochschulabschlüssen entstehen.
- Das geförderte Beschäftigungsverhältnis muss unbefristet sein und mindestens tarifgleich vergütet werden. Die Vereinbarung einer branchenüblichen Probezeit ist möglich. Der Arbeitsplatz muss sich im Land Mecklenburg-Vorpommern befinden.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die gleichzeitig Anteilseigner am Unternehmen sind oder bei denen ein Familienmitglied ersten Grades Anteilseigner ist. Ebenfalls ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die aus verbundenen Unternehmen kommen.
Kosten
keine
Verfahrensablauf
Antrag
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Die formgebundenen Anträge sind beim Landesförderinstitut M-V (LFI), einzureichen.
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist ebenfalls das LFI in Schwerin. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Auszahlung
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in monatlichen Teilbeträgen, nach Vorlage des Arbeitsvertrages.
Fristen
Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn des Vorhabens beim Landesförderinstitut einzureichen.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss des Arbeitsvertrages zu werten.
Sobald der Eingang des Antrages vom Landesförderinstitut bestätigt wurde, darf auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213, 19061 Schwerin
Tel.: 0385 6363-1405 oder 1413
E-Mail: info@lfi-mv.de
Postanschrift:
Postfach 160255
19092 Schwerin
Ansprechpunkt
Frau Krauß
Tel.: +49 385 6363 1451
Fax: +49 385 6363 1442
PC-Fax: +49 385 6363 98 1451
E-Mail : Franka.Krauss@lfi-mv.de
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Kurztext
- Das Wirtschaftsministerium unterstützt kleine und mittlere Betriebe der gewerblichen Wirtschaft mit überregionalem Absatz bei der zusätzlichen Einstellung von Hochschulabsolventen mit technischem Hochschulabschluss. Damit sollen Unternehmen bei einer qualitativen Verbesserung ihrer vorhandenen Personalstruktur unterstützt werden. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Betrieben durch die Entwicklung bzw. die Einführung neuer, verbesserter Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen zu erhalten und weiter auszubauen.
Teaser
Unterstützung der gewerblichen Wirtschaft durch Zuschüsse zu den Personalausgaben bei der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze
Zuständige Stellen und Formulare
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061
Telefon: 0385 63630
Telefax: 0385 63631212
E-Mail:
info@lfi-mv.de
Webseite:
https://www.lfi-mv.de