Förderung von Schulgärten Beantragung

Allgemeine Informationen

Zuwendungszweck
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Anlage, Gestaltung und Pflege von Schulgärten.

Schulgärten im Sinne dieses Förderzwecks sind Gärten, die mit dem Ziel betrieben werden, Kinder in Schulen und Kindertageseinrichtungen an das Thema „Gärtnern“ heranzuführen, dabei den Spaß an der Arbeit im Freien sowie das Interesse an der Selbstversorgung mit Obst und Gemüse und einer gesunden Lebensweise zu wecken und zu fördern, die Wertschätzung des Lebensmittels zu stärken und dazu beizutragen, dass die Kinder Vorgänge in der Natur, wie beispielsweise das Wachstum und die Lebenszyklen von Pflanzen sowie den Einfluss von Jahreszeiten und Wetter, besser verstehen lernen.
 

Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden Maßnahmen zur Anlage, Gestaltung und Pflege von Schulgärten wie

  • die Anschaffung von bedarfsgerechten Gartengeräten, Gartenmaterialien und Gartenausstattungen einschließlich solcher, die der ersten Verarbeitungsstufe der Gartenprodukte dienen,
  • die Anschaffung von Pflanzen und Saatgut sowie
  • die Herrichtung des Gartengrundstückes.
     

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Anschaffungen einschließlich deren Lieferung und gegebenenfalls Errichtung und die Ausgaben für Dienstleistungen.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Anschaffung von Büchern und Software sowie nicht gartenbezogener Gegenstände (wie zum Beispiel Sport- und Spielgeräte, Computer, Radios, Kameras), Personal- und Betriebskosten des Zuwendungsempfängers und Ausgaben für die Eigentums- oder Besitzerlangung einschließlich der Vermessung von Grundstücken.

Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:

  • der Schulträger gemäß § 103 Absatz 1 Nummern 1 und 2, § 104 oder § 116 Absatz 2 des Schulgesetzes
  • die Schule selbst, soweit sie gemäß § 52 des Schulgesetzes befugt ist
  • der Träger der Kindertageseinrichtung gemäß § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes
  • andere als gemeinnützig anerkannte juristische Personen, die den Schulgarten aufgrund einer mit dem Schulträger, der Schule oder dem Träger der Kindertageseinrichtung schriftlich getroffenen Vereinbarung betreiben (insbesondere Schulfördervereine und Kleingärtnerorganisationen, die als gemeinnützig nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes anerkannt sind)
     

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • bis zu 1 000 Euro bei Gärten mit einer Fläche kleiner als 100 Quadratmeter,
  • bis zu 2 000 Euro bei Gärten mit einer Fläche kleiner als 250 Quadratmeter,
  • bis zu 3 000 Euro bei Gärten mit einer Fläche kleiner als 500 Quadratmeter,
  • bis zu 4 000 Euro bei Gärten mit einer Fläche kleiner als 1 000 Quadratmeter und
  • bis zu 5 000 Euro bei Gärten mit einer Fläche ab 1 000 Quadratmeter.

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
 

  • ein Lageplan des Gartens als Auszug aus der Flurkarte oder Ausdruck einer anderen geeigneten Kartendarstellung (zum Beispiel Geodatenviewer GAIA-MV),
  • ein Nachweis des Eigentums oder der Nutzungsberechtigung an dem Gartengrundstück (zum Beispiel Grundbuchauszug, Pachtvertrag),
  • ein Nachweis über die Größe des Gartens (zum Beispiel Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Kauf- oder Pachtvertrag mit Größenangabe, maßstabsgerechte Darstellung im Lageplan),
  • gegebenenfalls ein Nachweis über die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit,
  • gegebenenfalls ein Nachweis über die anerkannte Gemeinnützigkeit (zum Beispiel steuerrechtliche Bescheinigung) und
  • gegebenenfalls die mit dem Schulträger, der Schule oder dem Träger der Kindertageseinrichtung schriftlich getroffene Vereinbarung, aus der hervorgeht, inwieweit der Antragsteller den Schulgarten für die Schule oder Kindertageseinrichtung betreibt.
     

Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.

Voraussetzungen

Das Gartengrundstück muss in Mecklenburg-Vorpommern belegen sein.

Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer oder Besitzer des Gartens sein.

Der Garten muss eine Mindestgröße von 50 Quadratmetern haben. Schulgärten von Kindertageseinrichtungen können gefördert werden, wenn der Garten eine Mindestgröße von 25 Quadratmetern hat.

Der Zuwendungsempfänger darf für denselben Garten nicht bereits eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift oder im Rahmen des im Jahr 2016 durchgeführten Wettbewerbes „Schul- und Kinder-Gärten“ erhalten haben.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt, der bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist.

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (siehe www.stalu-mv.de).

Unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist (31. Mai des jeweiligen Jahres) übermittelt die Bewilligungsbehörde eine Liste aller fristgerecht eingegangenen Anträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Wenn das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, wird hieraus eine Rangfolge aller Anträge gebildet, indem sie unter Anwendung der Kriterien gemäß Anlage 3 zur Richtlinie nach Gesamtpunkten absteigend gelistet werden. Nach dieser Rangfolge werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die zur Förderung ausgewählten Vorhaben bestimmt.

Die Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe auf der Grundlage der bei der Bewilligungsbehörde einzureichenden Mittelanforderung unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 5 zur Richtlinie.

Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 6 zur Richtlinie nachzuweisen.

Bearbeitungsdauer

Über die Förderanträge wird nach Ablauf der Antragsfrist (31. Mai des jeweiligen Jahres) entschieden.

Fristen

Der Antrag ist bis zum 31. Mai des Jahres, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Hinweise

Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Mit den Maßnahmen darf vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden.

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.01.2020

Teaser

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Anlage, Gestaltung und Pflege von Schulgärten.