Gebrauchsabnahme der Fliegenden Bauten durchführen

Volltext

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird, soweit es sich nicht um „untergeordnete“ Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO) handelt, eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.

Nach § 76 Abs. 6 LBauO dürfen Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Gebrauchsabnahme werden Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung-BauGebVO M-V) erhoben.

Gebührenrahmen nach Anlage 1  Punkt 5.2 der BauGebVO M-V EUR 10,00 bis 1000,00

Fristen

Die Ausführungsgenehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen einem und fünf Jahren und kann verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.

Weiterführende Informationen

Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen. Für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahme gilt die

„Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen" (FIBauVV M-V) vom 22. März 2009 (Amtsblatt M-V 2009,S. 359).

Die Verwaltungsvorschrift enthält als Anlage die Fristen für Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.06.2018

Zuständige Stelle

Ausführungsgenehmigungen erteilt (in Mecklenburg-Vorpommern) die TÜV Süd Industrie Service GmbH, Heidenkampsweg 51-57, 20097 Hamburg.

Zuständige Stelle für die Anzeige vor Aufstellung eines Fliegenden Baues und dessen Gebrauchsabnahme ist die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Amt Barth

Teergang 2
18356 Barth, Stadt

Telefon: 038231 37-300
Telefax: 038231 37-154

E-Mail: buergerinfo@amt-barth.de
Webseite: Amt Barth

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

 

Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr

 

und nach Terminvereinbarung

 

Öffnungszeiten der Bürgerinformation

 

Montag: 9:00 - 16:00 Uhr

Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr

Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

Ansprechpartner:

Detailansicht »

Adresse:
Fachgebiet 43.50 - Bauordnung Rügen

Störtebekerstraße 30
18521 Bergen auf Rügen, Stadt

Telefax: 03831 357-4440001
Telefon: 03831 115

E-Mail: fg43.50@lk-vr.de
Webseite: Landkreis Vorpommern-Rügen

Ansprechpartner:

Detailansicht »

Adresse:
Team 43.21 - Rügen

Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt

Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001

E-Mail: FD43@lk-vr.de
Webseite: Landkreis Vorpommern-Rügen

Detailansicht »

Adresse:
Fachgebiet 43.20 - Bauordnung

Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt

Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001

E-Mail: FD43@lk-vr.de
Webseite: Landkreis Vorpommern-Rügen