Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft Erlaubnis
Volltext
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), die mindestens einen alternativen Investmentfonds (AIF) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bedürfen gemäß § 20 KAGB der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die BaFin stellt auf ihrer Internetseite ein Merkblatt mit umfangreichen Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bereit.
In diesem Merkblatt wird das Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 20 in Verbindung mit § 22 KAGB erläutert. Es werden die erforderlichen Angaben und Unterlagen aufgeführt, die der Erlaubnisantrag nach § 22 Abs. 1 KAGB für eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft enthalten muss. Zudem enthält das Merkblatt Angaben zur Erlaubnispflicht und zur Erlaubnisfähigkeit.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis eines ausreichenden Anfangskapitals
- zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter
- Angabe über bedeutende Beteiligungen
- aussagekräftiger Geschäftsplan
- Angaben über Vergütungspolitik und Vergütungspraxis
- Angaben über Auslagerungsvereinbarungen
- Angaben zu den Anlagestrategien
- Einreichung des Vertrages zur Beauftragung der Verwahrstelle für jeden AIF
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Der Gebührenrahmen für die Verfahrenskosten nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) beträgt 10.000 - 40.000 Euro.
Bearbeitungsdauer
Die höchstzulässige Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrages. Die BaFin kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Der Antragsteller ist über die Verlängerung der Frist zu informieren.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen