Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung anzeigen
Allgemeine Informationen
Wer Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung durchführen will oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will und hierbei mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen, sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, verwenden will, hat dies mindestens 6 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Dazu müssen Sie eine ausreichende personelle Ausstattung nachweisen. Diese liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden. Sachkundig ist, wer
- die Prüfung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin abgelegt hat oder
- die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin" abgelegt hat oder
- die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat und
- sich regelmäßig fortbildet.
Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als vorgenannte Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
Änderungen bezüglich der Angaben in der Anzeige sind vom Arbeitgeber der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
- die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
- Bezeichnungen, Eigenschaften, Wirkungsmechanismen, Anwendungsverfahren und Dekontaminationsverfahrender zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämfpfungsmittel
- die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und
- Ergebnis der vorgeschriebenen Substitutionsprüfung
Identifikationsdokument: alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Kosten
In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Gebühr für die Bearbeitung von Anzeigen gemäß Gebührenziffer 12.1.8. der Arbeitschutzkostenverordnung zwischen 70,00 und 750,00 Euro.
Fristen
Die Anzeige muss mindestens
- sechs Wochen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und
- sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit nach einer mehr als einjähriger Unterbrechung und
- 14 Tage vor der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen
bei der zuständigen Behörde erfolgen.
Anzeige/Anmeldung/sonstiges: 14 Tage
Formulare
Anhang II zur TRGS 523:
Mitteilung über die beabsichtigte Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen.
Hinweise
Da es sich um ein Gebiet handelt, das nur nationalrechtlich geregelt ist, bedarf es bei dem Nachweis einer vergleichbaren Sachkunde aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft einer Gleichwertigkeitsprüfung der Sachkunde, die auch die Kenntnisse der einschlägigen nationalen Rechtsregelungen beinhaltet.
Für eine Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren bedarf es zusätzlich eines Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz über die zum Töten von Wirbeltieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales LAGuS, Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen und Formulare
Fachgebiet 33.40 - Hygiene / Infektionsschutz
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Stadt
Störtebeckerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
FG33.40@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr
Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.