Gleichstellungsantrag

Allgemeine Informationen

Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind gemäß § 151 Absatz 4 SGB IX auch Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit ihrer Berufsausbildung oder in einer beruflichen Orientierung auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist.

Mit der Gleichstellung haben wird grundsätzlich der gleiche Status erworben, wie sie ein schwerbehinderter Mensch hat. Damit gelten für gleichgestellte behinderte Menschen dieselben Bestimmungen, zum Beispiel:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste

Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)

Erforderliche Unterlagen

Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung (§ 152 SGB IX).

Voraussetzungen

Gleichgestellt werden können behinderte Personen

  • mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes),
  • mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IX,
  • die infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne von § 156 SGB IX nicht erlangen oder erhalten können.

Aufgrund der Behinderung müssen entweder

  • Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt bestehen oder
  • der Arbeitsplatz muss behinderungsbedingt gefährdet sein.
  • Überdies muss der Arbeitsplatz geeignet sein.
  1. Wettbewerbsnachteile

Die Behinderung muss wesentliche Ursache für den Wettbewerbsnachteil sein. Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/ schwierige Arbeitsmarktsituation.

  1. behinderungsbedingte Gefährdung

Die Behinderung muss wesentliche Ursache für die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses sein. Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können unter anderem sein:

  • wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
  • behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
  • dauernde verminderte Belastbarkeit,
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
  • auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
  • eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

Arbeitslosigkeit allein rechtfertigt keine Gleichstellung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen.

  1. Geeignetheit des Arbeitsplatzes

Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 156 SGB IX in Betracht; also zum Beispiel nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind. Der Gesundheitszustand darf sich durch die Tätigkeit nicht verschlechtern.

Kosten

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann vom Betroffenen selbst oder von einem bevollmächtigten Vertreter bei der Agentur für Arbeit formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) stellen.

Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam.

Formulare

Antragsformulare sind bei der Bundesagentur für Arbeit (siehe Verfahrensablauf) erhältlich.

Zuständige Stelle

Die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der der Hauptwohnsitz des Antragstellenden befindet.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern.

Fachlich freigegeben am

19.12.2018

Teaser

Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).