Heilmittel für gesetzlich Unfallversicherte Gewährung

Allgemeine Informationen

Im Versicherungsfall erhalten Sie bei Bedarf Heilmittel. Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen und von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht werden. Zum Beispiel:

  • Physikalische Therapie
  • Podologische Therapie
  • Stimm, Sprech- und Sprachtherapie
  • Ergotherapie

Zuzahlungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung dabei grundsätzlich nicht zu leisten. Es gelten jedoch Festbeträge. Wird etwas Teureres verschrieben oder angeordnet, müssen Sie vom Arzt/Ärztin auf die Übernahme der Mehrkosten hingewiesen werden.

Kann das Ziel der Heilbehandlung mit einem "Festbetragsmittel" nicht erreicht werden (ärztliche Begründung erforderlich), übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger die tatsächlichen Kosten.

Unfallversicherungsträger sind:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, Landesunfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

Voraussetzungen

  • Verordnung der Therapie durch einen Durchgangsarzt

Kosten

Es fallen grundsätzliche keine Gebühren an. 

In Ausnahmefällen kommen Mehrkosten auf Sie zu. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Verfahrensablauf

  • Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
  • Die Verordnung erfolgt durch einen/e Durchgangsarzt/-ärtzin Diese sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten.

Weiterführende Informationen

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte abzusichern.  

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern. 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

23.07.2020

Teaser

Bei Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit übernimmt die Unfallversicherung statt der Krankenversicherung die Kosten für Heilmittel.