Ingenieur /in - Führung der Berufsbezeichnung - Genehmigung

Allgemeine Informationen

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung „Ingenieur/ Ingenieurin" gesetzlich geschützt und nach jeweiligem Landesrecht im Ingenieurgesetz geregelt. Wenn Sie diese Berufsbezeichnung führen wollen, jedoch keinen Bildungsabschluss haben, der gesetzlich dazu berechtigt, benötigen Sie eine Genehmigung der Ingenieurkammer.

Ingenieur/in darf sich nennen, wer in Deutschland

  • eine Hochschulausbildung in einer technischen und/oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren,
  • eine Ausbildung in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer staatlich anerkannten Berufsakademie,
  • eine Ausbildung an einer öffentlichen Ingenieurschule oder einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule oder
  • einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule

erfolgreich absolviert hat sowie durch die zuständige Behörde zum Tragen des Titels ermächtigt wurde.

Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur/in benötigt, die auf Antrag erteilt wird. Im Rahmen dieses Antragsverfahrens wird geprüft, ob der im Ausland erworbene Abschluss einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig ist und damit anerkannt wird und welcher Fachrichtung er entspricht. Antragstellerinnen oder Antragstellern, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz sind, kann die Ingenieurkammer die Genehmigung versagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

Eine der Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" führen darf.

Gemäß Architekten- und Ingenieurgsetz M-V darf sich nur derjenige Ingenieur/Ingenieurin nennen,

  • wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule nachweist,
  • wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin (grad.)" zu führen oder
  • wer bis zum Inkrafttreten des Architekten- und Ingenieurgesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen oder
  • wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, diese Bezeichnung zu führen.

Kosten

Die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin ist kostenpflichtig. Gebührenpflichtig ist auch der Bescheid, der die Überprüfung ausländischer Ingenieurabschlüsse beinhaltet.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern und beträgt 50,00 Euro bis 125,00 Euro.

Formulare

Die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin für ausländische Studienabschlüsse wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Lebenslauf,
  • beglaubigte Fotokopie des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses,
  • beglaubigte Fotokopie der Übersetzung des Diploms oder Zeugnisses,
  • Notenspiegel zum Diplom/Zeugnis in beglaubigter Fotokopie von Original und Übersetzung.  

Hinweise

Oberste Interessenvertretung des Berufsverbands der Ingenieure ist die Bundesingenieurkammer, die die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitgliedskammern - also der sechzehn Länderingenieurkammern der Bundesrepublik - auf Bundes- und Europaebene vertritt.

Bemerkungen

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern am 09.06.2010.

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt. Bei Fragen wenden Sie sich an die Ingenieurkammer des Landes, in dem Sie

  • Ihren Wohnsitz oder
  • Ihre berufliche Niederlassung haben.

Darüber hinaus können Sie sich auch an die Ingenieurkammer des Landes wenden, in dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis ausüben.