Kraftfahrzeugkennzeichen: Änderung beantragen
Volltext
Auf Wunsch kann die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgetauscht werden. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nicht geändert und ist daher nicht vorzulegen. Wenn das Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast wurde und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief zur Sicherung erhalten hat, ist der Finanzierungsgeber zu bitten, das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung zu übersenden. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. Nach erfolgter Änderung wird das neue Dokument (Zulassungsbescheinigung Teil II) an die finanzierende Stelle zurückgesandt. Sofern für das Fahrzeug noch die alten Papiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) ausgegeben sind, erfolgt gleichzeitig die Umstellung auf die neuen Papiere (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II). In diesem Fall ist der Fahrzeugbrief mit vorzulegen.
Wer ein Fahrzeug in Betrieb setzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Um dies zu vermeiden, können bspw. die alten Kennzeichenschilder gegen neue ausgetauscht werden, wenn diese von der Zulassungsbehörde zuvor abgestempelt wurden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- ggf. Fahrzeugbrief, sofern für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
- Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU); entfällt gemäß § 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Fahrzeugen, deren erste HU noch nicht fällig war oder
- bei denen die Fälligkeit der nächsten HU für die zuständige Stelle aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist
- bisherige Kennzeichen zur Entstempelung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
Voraussetzungen
Über das zulassungspflichtige und kennzeichenpflichtige Fahrzeug können Sie Ihre Verfügungsberechtigung glaubhaft machen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr von der Zulassungsbehörde festgesetzt werden. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle. Weitere mögliche Kosten wie Kennzeichenschilder etc. sind darin nicht enthalten.
Verfahrensablauf
Die Änderung müssen Sie als Halter entweder persönlich oder durch einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen.
Steht einer Änderung nichts im Wege, werden die Zulassungsdokumente neu ausgefertigt, die alten Kennzeichenschilder entwertet und die neuen Kennzeichenschilder abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn das Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast wurde und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief zur Sicherung erhalten hat, ist der Finanzierungsgeber zu bitten, das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung zu übersenden. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. Nach erfolgter Änderung wird das neue Dokument (Zulassungsbescheinigung Teil II) an die finanzierende Stelle zurückgesandt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Zuständige Stellen und Formulare
Zulassungsbehörde
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Stadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
zulassungsbehoerde@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Zulassungsbehörde
Schillstr. 5-7
18439 Stralsund, Hansestadt
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Telefon: 03831 115
Telefon: 03831 357-1000
E-Mail:
buergerservice@kreisverwaltung-vr.de
Montag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr - 12:00Uhr