Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz
Volltext
Sind ein oder beide Kennzeichen beschädigt oder unleserlich geworden, so werden neue Kennzeichen benötigt. Hat sich hingegen eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette) vom Kennzeichenschild gelöst oder wurde sie entfernt, so ist/sind sie zu ersetzen. Ansonsten bestehen Zweifel, ob das Fahrzeug zugelassen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Antrag auf Zuteilung eines Ersatz-Kennzeichens
- mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- bei juristischen Personen und Behörden: der Name oder Bezeichnung und Anschrift
- bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnortes
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten.
- um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
- Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen
- gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
- Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
- Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist.
- bei Firmen:
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für ein Wunschkennzeichen
- gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
- Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei einer Hauptuntersuchung, die nach dem 01.07.2012 durchgeführt wurde oder bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)
- und, wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, Vorlage einer gültigen Bescheinigung über eine Sicherheitsprüfung
Voraussetzungen
- Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen.
- Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen.
- Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Eigentum eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs
- Nachweis der Verfügungsberechtigung
- gültige Betriebserlaubnis
- gültige Bescheinigung einer Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung
- die alten Kennzeichenschilder
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und kann abhängig vom Einzelfall bei der Zulassungsbehörde erfragt werden.
Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Verfahrensablauf
Unter Vorlage der ggf. noch vorhandenen alten Kennzeichenschilder wird bei der Zulassungsbehörde die Ausfertigung von neuen Kennzeichen beantragt. Nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und gültiger Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung stempelt die Zulassungsbehörde die Kennzeichenschilder mit den Stempelplaketten und der Prüfplakette ab. Durch Aushändigen der Kennzeichenschilder an die Halterin/den Halter ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen. Bei Verlust oder Beschädigung einer oder beider Plaketten werden diese ersetzt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Spezielle Hinweise für - "Amt Bergen auf Rügen", "Amt Barth", "Amt Nord-Rügen", "Amt Recknitz-Trebeltal", "Amt Niepars", "Amt Darß/Fischland", "Amt Franzburg-Richtenberg", "Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt", "Amt Mönchgut-Granitz", "Amt Ribnitz-Damgarten", "Amt West-Rügen",
Spezielle Hinweise für - "Amt Bergen auf Rügen", "Amt Barth", "Amt Nord-Rügen", "Amt Recknitz-Trebeltal", "Amt Niepars", "Amt Darß/Fischland", "Amt Franzburg-Richtenberg", "Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt", "Amt Mönchgut-Granitz", "Amt Ribnitz-Damgarten", "Amt West-Rügen",
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
- noch vorhandene Kennzeichen
- Eidesstattliche Versicherung oder Bescheinigung über die Anzeigenerstattung bei der Polizei (Tagebuch-Nr.)
Spezielle Hinweise für - "Amt Bergen auf Rügen", "Amt Barth", "Amt Nord-Rügen", "Amt Recknitz-Trebeltal", "Amt Niepars", "Amt Darß/Fischland", "Amt Franzburg-Richtenberg", "Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt", "Amt Mönchgut-Granitz", "Amt Ribnitz-Damgarten", "Amt West-Rügen",
Die Zulassung des Fahrzeugs kostet 28,20 Euro. Es können zusätzliche Gebüren für die eidesstaatliche Versicherung in Höhe von 30,70 Euro, für die Zuteilung eines Wunschkennzeichen 10,20 Euro oder für die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II in Höhe von 3,20 Euro entstehen.
Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomat der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie sind an den Hersteller zu zahlen.
Spezielle Hinweise für - "Amt Bergen auf Rügen", "Amt Barth", "Amt Nord-Rügen", "Amt Recknitz-Trebeltal", "Amt Niepars", "Amt Darß/Fischland", "Amt Franzburg-Richtenberg", "Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt", "Amt Mönchgut-Granitz", "Amt Ribnitz-Damgarten", "Amt West-Rügen",
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Zuständige Stellen und Formulare
Fachgebiet 45.10 - Servicezentrum Rügen und Grimmen
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
FD36@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Öffnungszeiten - Allgemeiner Bürgerservice und Bildung und Teilhabe:
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr
Öffnungszeiten - Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde:
Termine erhalten Sie unter der Behördennummer 03831 115.
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminvereinbarung)
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminverinbarung)
Team 45.11 - Rügen
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
FD36@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Öffnungszeiten - Allgemeiner Bürgerservice und Bildung und Teilhabe:
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr
Öffnungszeiten - Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde:
Termine erhalten Sie unter der Behördennummer 03831 115.
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminvereinbarung)
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminverinbarung)
Team 45.21 - RDG
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Stadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
service@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Öffnungszeiten - Allgemeiner Bürgerservice und Bildung und Teilhabe:
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr
Öffnungszeiten - Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde:
Termine erhalten Sie unter der Behördennummer 03831 115.
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminvereinbarung)
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminverinbarung)
Fachgebiet 45.20 - Servicezentrum Stralsund und Ribnitz
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
service@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Öffnungszeiten - Allgemeiner Bürgerservice und Bildung und Teilhabe:
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr
Öffnungszeiten - Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde:
Termine erhalten Sie unter der Behördennummer 03831 115.
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminvereinbarung)
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminverinbarung)
- Herr Borchardt
Zimmernummer: Hst-CHR67-H2-R003Telefon: +49 3831 357-1786
E-Mail: Martin.Borchardt@lk-vr.de