Kraftfahrzeugkennzeichen - Meldung wegen Verlust/Diebstahl
Volltext
Wenn Sie eines oder beide Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeuges verloren haben, sie Ihnen gestohlen wurden oder sie nicht mehr leserlich sind, muss Ihnen ein neues Kennzeichen zugeteilt werden. Das gestohlene oder verlorene Kennzeichen wird für mindestens 10 Jahre nicht mehr ausgegeben und mit einem Suchvermerk in der Sachfahndungsdatenbank versehen. Nur so kann verhindert werden, dass es Ihnen angelastet wird, wenn von Dritten mit Ihren alten Kennzeichenschildern Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Erstatten Sie unverzüglich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei, wenn Ihnen ein Kennzeichenschild gestohlen wurde. Melden Sie den Diebstahl, Verlust oder Fund auch der zuständigen Zulassungsbehörde. Bei Verlust muss der Fahrzeughalter eine Versicherung an Eides statt abgeben. Als Ersatz für das/die abhanden gekommene Kennzeichenschild(er) müssen Sie bei der Zulassungsbehörde auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen. Ohne Kennzeichenschilder dürfen Sie das Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen. Vergleichbares gilt für Versicherungskennzeichen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Prüfbericht im Original über die letzte Hauptuntersuchung
- bei Verlust: Versicherung an Eides statt des Fahrzeughalters über den Verbleib des Kennzeichenschildes/der Kennzeichenschilder
- bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der Polizei
- ggf. noch vorhandenes Kennzeichenschild
- bei Erledigung durch Dritte: formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
Voraussetzungen
- Nachweis der Verfügungsberechtigung durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Prüfbericht und gültige Bescheinigung über die letzte Hauptuntersuchung
- ggf. Vorlage einer gültigen Bescheinigung über einer Sicherheitsprüfung
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühren und Auslagen werden nach Verwaltungsaufwand gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Darin sind die Kosten für neue Kennzeichenschilder nicht enthalten.
Verfahrensablauf
Der Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens, eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, sind der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Das Abhandenkommen eines gültigen Versicherungskennzeichens ist dem Versicherungsunternehmen zu melden. Sowohl die Zulassungsbehörde wie auch das Versicherungsunternehmen geben das Abhandenkommen an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) weiter, um Hinweise im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) speichern zu lassen. Die auf dem Kennzeichenschild befindliche Erkennungsnummer darf nicht vor dessen Wiederauffinden und sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden. Über den Datenabgleich mit dem ZFZR kommen die Sachfahndungsdaten der verlustigen Gegenstände in das polizeiliche Informationssystem des Bundeskriminalamtes (BKA). Um weiterhin das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu nehmen, müssen Sie als Ersatz die Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei der Zulassungsbehörde beantragen bzw. das Versicherungsunternehmen um ein neues Versicherungskennzeichen bitten.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Ohne gültige Kennzeichen darf ein zulassungspflichtiges und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Zuständige Stellen und Formulare
Fachgebiet 45.10 - Servicezentrum Rügen und Grimmen
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
FD36@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Öffnungszeiten - Allgemeiner Bürgerservice und Bildung und Teilhabe:
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr
Öffnungszeiten - Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde:
Termine erhalten Sie unter der Behördennummer 03831 115.
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminvereinbarung)
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminverinbarung)
Team 45.11 - Rügen
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
FD36@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Öffnungszeiten - Allgemeiner Bürgerservice und Bildung und Teilhabe:
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr
Öffnungszeiten - Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde:
Termine erhalten Sie unter der Behördennummer 03831 115.
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminvereinbarung)
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminverinbarung)
Team 45.21 - RDG
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Stadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
service@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Öffnungszeiten - Allgemeiner Bürgerservice und Bildung und Teilhabe:
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr
Öffnungszeiten - Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde:
Termine erhalten Sie unter der Behördennummer 03831 115.
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminvereinbarung)
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminverinbarung)
Fachgebiet 45.20 - Servicezentrum Stralsund und Ribnitz
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
service@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Öffnungszeiten - Allgemeiner Bürgerservice und Bildung und Teilhabe:
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr
Öffnungszeiten - Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde:
Termine erhalten Sie unter der Behördennummer 03831 115.
- Montag: 08.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminvereinbarung)
- Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
- Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr (nur mit Terminverinbarung)
- Herr Borchardt
Zimmernummer: Hst-CHR67-H2-R003Telefon: +49 3831 357-1786
E-Mail: Martin.Borchardt@lk-vr.de