Pflegezulage Kriegsopfer
Allgemeine Informationen
Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird monatlich eine Pflegezulage gezahlt. Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremder Hilfe bedürfen.
Erforderliche Unterlagen
Wenn vorhanden:
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
- Pflegevertrag
- Pflegearbeitsvertrag
Voraussetzungen
Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremder Hilfe bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn:
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
- die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Hilflosigkeit wird bei folgenden Behinderungen angenommen:
- stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung sowie
- bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern;
- in der Regel auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen Grad der Schädigungsfolge (GdS) von 100 bedingen sowie
- beim Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits.
Kosten
Keine
Verfahrensablauf
Pflegezulage kann beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt - schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift beantragt werden. Auch ein formloser Antrag kann gestellt werden. Das LAGuS sendet dann einen entsprechenden Antragsvordruck zu.
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Teaser
Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird monatlich eine Pflegezulage gezahlt. Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremder Hilfe bedürfen.
Zuständige Stellen und Formulare
Fachgebiet 21.80 - Hilfe zur Pflege und andere Hilfen
Marienstraße 1
18439 Stralsund, Hansestadt
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Telefax: 03831 357-444524
Telefon: 03831 115
E-Mail:
FG21.80@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Termine können Sie unter der Behördennummer 03831 115 vereinbaren.